Freie Arbeiterinnen und Arbeiter Union [FAU-IAA] - Lokalföderation Bremen |
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Letzte Aktualisierung am 14.02.2004
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Statuten der FAU-IAA Stand: Mai 2003 [Hier Download als PDF] Diese Statuten bringen langjährige Erfahrungen unserer Organisierung zum Ausdruck und wurden in dieser Form in er AG Statuten 1991/92 zusammengetragen und auf dem Kongress 1993, per Referendum 1994, dem Kongress 1995, per Referendum 1996, auf den Kongressen 1997, 1999 und 2000 und im Referendum von 2001 ergänzt. Ihr Zweck ist die Förderung und Erklärung unserer Zusammenarbeit. Sie sind in diesem Sinne modifizierbar. I RECHTLICHE STELLUNG Die FREIE ARBEITERINNEN- UND ARBEITERUNION ist eine Gewerkschaft. II AUFBAU DER ORGANISATION Branchen * Vereinigung aller Berufe * Ortsgruppen * Region * und Einzelmitglieder Direkte Aktion Geschäftskommission Kongress * Hier ist der Eintritt in die FAU möglich a) Die Basis der Organisation bilden die Ortsgruppen/VAB's und die Einzelmitglieder. b) Aus der Ortsgruppe heraus können mindestens drei Personen eine VAB (Vereinigung aller Berufe) gründen.* c) Mindestens 3 Mitglieder eines Industrie/Dienstleistungssektor können eine Branche bilden. d) Weder die VAB, noch die Branchen haben derzeit ein Stimmrecht bei Kongressen/ Delegiertentreffen. e) Jede Ortsgruppe und jede Region kann sich, entsprechend unserer Prinzipien, eine eigene Geschäftsordnung geben. Darin sollen die Angelegenheiten geregelt sein, die in die Autonomie der Ortsgruppe bzw. der Region fallen. (Zum Beispiel Ortsgruppen und Regionalkassen, Abstimmungsverfahren auf Regionaltreffen etc.) * Die VAB ist ein Zugeständnis an die derzeitige Situation der FAU. Es gibt in der Regel zu wenige Leute in den Ortsgruppen, um eine Branche zu gründen. Nichtsdestoweniger besteht Diskussionsbedarf im rein gewerkschaftlichen Bereich. III MITGLIEDSCHAFT Aufnahme von Personen a) Die Aufnahme von Personen in Orten, in denen eine Ortsgruppe oder eine VAB besteht, liegt im Ermessen dieser Gruppen. b) Die Aufnahme von Personen, die einer bestehenden Branche beitreten möchten, liegt im Ermessen der Branche. c) Die Aufnahme von Einzelmitgliedern obliegt dem Regionaltreffen und muß von der Regionalkoordination der Geschäftskommission mitgeteilt werden. Bemerkung: Prinzipiell gebührt jeder Neuaufnahme ein Vertrauensvorschuss . IV ORTSGRUPPEN 1. Bildung von Ortsgruppen a) Eine Ortsgruppe kann von mindestens drei Mitgliedern gebildet werden. 2. Aufnahme von Ortsgruppen a) Die Aufnahme von Ortsgruppen liegt im Ermessen der zuständigen Region. b) Die Neuaufnahme einer Ortsgruppe muss im Rundbrief veröffentlicht werden. V AUSTRITT UND AUSSCHLUSS VON MITGLIEDERN 1. Austritt von Mitgliedern Der Austritt ist jederzeit möglich. 2. Ausschluss von Mitgliedern a) Die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern einer Ortsgruppe, obliegt ausschließlich der Ortsgruppe. b) Der Ausschluss von Einzelmitgliedern kann nur von der zuständigen Region (Regionaltreffen) erfolgen. c) Der Ausschluss von Ortsgruppen kann nur von der zuständigen Region (Regionaltreffen) erfolgen. 3. Ausgetretenen und ausgeschlossenen Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche an Vermögenswerten (Geld und Gut) der Organisation zu. Bemerkung: Ausschlussverfahren erfordern menschliches, faires Verhalten. Die Entscheidung über einen Ausschluss sollte im Konsens gefällt werden. Ausschluss ist "ultima ratio", d.h. die allerletzte Möglichkeit. VI BEITRÄGE UND RUHENDE MITGLIEDSCHAFT 1. Beiträge a) Die Ortsgruppe erhebt Beiträge und führt pro Mitglied (quartalsweise) einen Beitrag an die Geschäftskommission ab. b) Einzelmitglieder zahlen an die Regionalkasse. Pro Einzelmitglied führt die Regionalkasse (quartalsweise) einen Beitrag an die Geschäftskommission ab. Besteht keine Regionalkasse, erfolgt die Beitragszahlung direkt an die Geschäftskommission. c) Die Höhe und Verwendung der Beiträge an die Geschäftskommission wird durch Kongressbeschluss festgelegt. d) Mitglieder, die im Knast sind, zahlen keinen Beitrag. 2. Ruhende Mitgliedschaft a) Bei Rückständen der Beitragszahlungen von mehr als drei Monaten, entfallen sämtliche Rechte und Ansprüche der Ortsgruppe oder des Einzelmitglieds. Das betrifft u.a. das Stimmrecht auf Kongressen, Delegiertentreffen, Vollversammlungen, Referenden usw., den Bezug von Rundbriefen, sowie finanzielle Ansprüche an die Geschäftskommissionskasse. b) Durch vollständige Nachzahlung der rückständigen Beiträge ist die ruhende Mitgliedschaft aufgehoben. c) Bei mehr als einjähriger ruhender Mitgliedschaft, wird vom Austritt des Mitglieds oder der Ortsgruppe ausgegangen. Dies wird spätestens im letzten Rundbrief, vor dem Erlöschen der Mitgliedschaft, angekündigt. Das betreffende Mitglied bzw. die betreffende Ortsgruppe wird davon schriftlich in Kenntnis gesetzt. VII FAU-KONGRESS UND DELEGIERTENTREFFEN 1. FAU Kongress a) Der Kongress ist ein Delegiertentreffen, findet mindestens einmal jährlich statt und ist bei gültiger Einladung beschlussfähig. b) Ein Kongress soll an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen, die üblicherweise arbeitsfrei sind, stattfinden. c) Alle Mitglieder können teilnehmen. d) Alle Protokolle des Kongresses sollen im ersten Rundbrief nach dem Kongress veröffentlicht werden. e) Initiativanträge können gestellt und nach anwesenden Mitgliedern abgestimmt werden. Initiativanträge betreffen aktuelle Entscheidungsfälle und gestatten keine Grundsatzentscheidungen. (Grundsatzentscheidungen sind z.B. Statutenänderungen, Auflösung der Organisation, und Mitgliedschaft der FAU in Organisationen (d.h. auch Austritt, d.h. auch Netzwerke und dergleichen). 2. Regionaltreffen a) Zwischen den Kongressen sollen wenigstens zwei Regionaltreffen stattfinden. b) Die Einladung erfolgt über die zuständige Regionalkoordination. 3. Delegiertentreffen a) Eine Region oder 25 Prozent der Ortsgruppen können ein zusätzliches Delegiertentreffen einfordern. b) Die Antragsteller müssen eine schriftliche Begründung vorlegen und einen Termin vorschlagen. c) Sind alle Voraussetzungen erfüllt, mu die Geschäftskommission (Organisationssekretariat) ordnungsgemäß zu den Delegiertentreffen einladen und die Anträge im Rundbrief veröffentlichen. Das Delegiertentreffen ist damit gültig. d) Es muss auf jeden Fall begründet werden, warum eine physische Anwesenheit von Delegierten notwendig ist. e) Ortsgruppen, denen es nicht möglich ist Delegierte zu schicken, können ihre Entscheidung auch schriftlich mitteilen. Diese Entscheidung muss spätestens am Tag des Delegiertentreffens vorliegen. f) Wenn etwas wichtig ist, kann in jedem Fall auch schriftlich abgestimmt werden. Die Abstimmung erfolgt nach den Kriterien des Referendums. Abgestimmt wird nach dem Stimmschlüssel der Delegiertentreffen. VIII DELEGIERTE 1. Alle Delegierten der FAU haben ein imperatives Mandat.* 2. IAA-Kongress** a) Auf dem FAU-Kongress, der vor dem IAAKongress stattfindet, ist eine Delegierte oder ein Delegierter für den IAA-Kongress zu wählen. b) Vor jedem IAA-Kongress hat der oder die Delegierte ein Treffen zu organisieren, auf dem die inhaltlichen Positionen festgelegt werden. (* Imperatives Mandat bedeutet, da die Delegierten nicht nach ihrer persönlichen Meinung abstimmen, sondern nach dem zuvor im Kollektiv erarbeiteten Mehrheitenkonsens.) (** Jedes Land hat, unabhängig von der Mitgliederzahl, auf dem Kongre nur eine Stimme.) IX REFERENDUM 1. Zeitachse für Referendum 1.Rundbrief: Textvorlage 4 Wochen Zeit 2. Rundbrief: Abstimmungsaufruf 4 Wochen Zeit 3. Rundbrief: Abstimmungserinnerung 2 Wochen Zeit Abstimmungsende 2. Referendum a) Sind auf dem Kongress entscheidungsreife Ergebnisse erarbeitet worden und kein Konsens zustande gekommen, wird im zweiten Rundbrief nach dem Kongress zu einem Referendum aufgerufen. b) Eine Region oder 25 Prozent der Ortsgruppen können zwischen den Kongressen zu einem Referendum aufrufen. c) Sind alle Voraussetzungen erfüllt, muss die Geko gemäß der Zeitachse das Referendum durchführen. X ANTRÄGE UND EINLADUNG 1. Anträge müssen, in schriftlicher Form und deutlich gekennzeichnet, sechs Wochen vor einem Kongress /Delegiertentreffen bei der Geschäftskommission (Organisationssekretariat) vorliegen, sonst sind sie ungültig. Dies gilt nicht für Initiativanträge. 2. Die Geschäftskommission (Organisationssekretariat) hat dafür Sorge zu tragen, dass alle gültigen Anträge und die Einladungen, vier Wochen vor dem Kongress in den Ortsgruppen und bei den Einzelmitgliedern vorliegen. 3. Auf dem Kongress sollen die Delegierten die Position und/oder den Diskussionsstand ihrer OG zu den jeweiligen Anträgen darstellen. Ein Meinungsbild über die Anträge wird erstellt. Spontane Änderungen des Antrages sind während des Kongresses möglich, sofern die Antragsteller damit einverstanden sind. XI ABSTIMMUNGEN 1. Grundsätzliches Nach Möglichkeit soll ein Konsens* angestrebt werden 2. Abstimmungsmodus a) Grundsätzlich gilt die einfache Mehrheit.** b) Bei Delegiertentreffen erfolgt die Abstimmung nach dem Stimmschlüssel. c) Bei Referenden ist der Abstimmungsmodus 1 Mitglied = 1 Stimme. d) Bei Änderung der Statuten und der Prinzipien ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden Stimmberechtigten nötig. (* Ein Konsens ist auch erzielt, wenn nicht alle einverstanden sind, aber mehr als 90 Prozent dafür sind und der Rest die Entscheidung mittragen kann.) (** Es ist klar, dass bei Abstimmungen eine große Minderheit (z.B. 49 Prozent ) erstmal unter den Tisch fällt. Es ist aber auch klar, dass ansonsten die Mehrheit (51 Prozent) blockiert wäre. Da beides schlecht ist, sollte immer ein Konsens angestrebt werden. Abstimmungen spiegeln prinzipiell immer nur ein situatives und momentanes Meinungsbild wieder.) 3. Stimmschlüssel a) Abstimmungen bei Delegiertentreffen finden nach dem Delegiertenschlüssel derzeit wie folgt statt: Ortsgruppe 3 - 4 Mitglieder 2 Stimmen Ortsgruppe 5 - 9 Mitglieder 3 Stimmen Ortsgruppe 10 - 19 Mitglieder 4 Stimmen Ortsgruppe ab 20 Mitglieder 5 Stimmen 4. Einzelmitglieder* a) Einzelmitglieder sollen sich an den Diskussionen um die Anträge beteiligen (Ortsgruppen, Regionaltreffen, Rundbrief etc.). b) Um bei Gruppenabstimmungen repräsentiert zu werden, sollen sich Einzelmitglieder einer Ortsgruppe zuordnen. (Dadurch verändert sich ggf. der Stimmenanteil dieser OG ) c) Einzelmitglieder, die sich keiner Gruppe zuordnen möchten, können sich bei einem Regionaltreffen zu einer "Ortsgruppe" zusammenschließen. Diese kann dann nach dem normalen Stimmschlüssel abstimmen. * Einzelmitglieder aus einem Ort mit bestehender Ortsgruppe müssen sich mit der Gruppe kurzschließen. XII GESCHÄFTSKOMMISSION 1. Die Geschäftskommission wird von den Delegierten auf dem Kongre auf zwei Jahre gewählt. Auf dem jährlichen Kongress hat die Geschäftskommission Rechenschaft abzulegen. Eine Verlängerung des Mandates um ein weiteres Jahr ist einmalig möglich. Die Geschäftskommission kann jederzeit abgewählt werden. 2. Die Wahl und die Entlastung der Sekretariate erfolgt einzeln nach anwesenden Mitgliedern. 3. Die Übergabe der Geschäftskommission sollte innerhalb von vier Wochen nach dem Kongress erfolgen. Der auf den Kongress folgende Rundbrief´ wird noch von der alten Geko herausgegeben. 4. Die Geschäftskommission ist in jedem Fall der Organisation kollektiv verantwortlich. Sie besteht aus folgenden Sekretariaten: Organisation Internationales Kasse 5. Die Geschäftskommission ist nur ein ausführendes Organ. Ihre grundsätzlichen Aufgaben sind: Organisation: - Zusammenstellung des Rundbriefes - Informationsaustausch innerhalb der Organisation fördern - Koordinierung bundesweiter Aktivitäten der FAU, soweit sie nicht von einer Branche übernommen werden können. - Presseerklärungen und Solidaritätserklärungen im Rahmen der gefassten Beschlüsse - Organisierung von Kongressen - Veröffentlichung der Kongressbeschlüsse im Rundbrief Internationales: - Zuständig für alle offiziellen Auslandskontakte, insbesondere Kontaktpflege mit den ausländischen Schwesterorganisationen der IAA - Erstellen der regelmäßigen Information über die Arbeit der FAU und über die Situation in der BRD Kasse: - Kassierung der quartalsweisen Abrechnung der Ortsgruppen- u. Einzelmitgliederbeiträge - Verwaltung der Kasse und Bearbeitung der Anträge auf finanzielle Unterstützungen im Rahmen der Vergaberichtlinien (Anlage). Die Vergaberichtlinien werden auf einem Kongress festgelegt. - Abführung der FAU-Beiträge an die IAA XIII PUBLIKATIONEN DER FAU 1. Direkte Aktion a) Die "Direkte Aktion" (DA) ist ein Organ der FAU. b) Redaktion, Vertrieb und Buchhaltung werden vom Kongress gewählt und per Akklamation entlastet 2. Rundbrief a) Der Rundbrief ist ein internes Mitteilungs- und Diskussionspapier. Er wird von der Geschäftskommission nur an Mitglieder der FAU abgegeben. Über die Weitergabe des Rundbriefes an Sympathisantinnen und Sympathisanten entscheiden die Ortsgruppen, VAB's, Branchen und Regionen. b) Der Rundbrief erscheint monatlich und muß bis zum 12. des Monats an die Ortsgruppen und Einzelmitglieder verschickt sein.* c) Die Beiträge, die im Rundbrief erscheinen sollen, müssen bis spätestens zum 10. des Monats beim Organisationssekretariat vorliegen. (* Der Rundbrief kann in mehrfacher Ausfertigung gegen Bezahlung beim Organisationssekretariat bestellt werden (Kopierkosten u. Porto).)
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20./21. Februar 2004 Weserterassen/ Osterdeich
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Eine Seite der Zusammenarbeit und Unterstützung von AnarchosyndikalistInnen aus der Ukraine und Deutschland
Ich bin stärker als sämtliche Armeen der Welt. Ich habe mehr Menschenleben zerstört als alle Kriege der Welt. Ich bin tödlicher als Bomben und ich habe mehr Heime verwüstet als die mächtigste Belagerungskanone. Ich vernichte jedes Jahr Tausende von Lohnarbeitern. Ich erscheine an ungesehenen Stellen und tue dort am meisten Arbeit, wo ich am wenigsten vermutet werde. Ich bin unstet und überall - in der Fabrik, im Hause, auf der Strasse und auf der See. Ich bringe Krankheit, Hilflosigkeit und Tod, und dennoch suchen nur wenige mich zu meiden. Ich bin euer ärgster Feind. Ich bin der Kapitalismus.
aus: "Der Syndikalist" Nr.49, 1925 |