C. Thommen
Kernmattstrasse 39
4102 Binningen
 
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Strafanzeige gemäss Art. 321ter StGB

 

Hiermit erstatte ich, gestützt auf Art. 321ter StGB, Strafanzeige wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses, eventualitär auch wegen Verletzung des Postgeheimnisses, gegen folgende Verantwortlichen und Mitarbeiter des Trägervereins Arbeitslosentreff (TAT) in Binningen:

Fridolin Wyss, Katholische Kirchgemeinde Binningen, Präsident
Daniel Perret, Binningen, Geschäftsführer
Walburga Mantl, Binningen, Stellvertrendender Geschäftsführer
Silvia Boesch, Basel
Erika Soltermann, Oberwil

 

Sachverhalt

TAT unterhält seit Januar 1999 einen PC-Raum, in welchem Stellenlose ohne eigenen Computer gegen Bezahlung Bewerbungen schreiben können; jedermann kann in diesem Raum Korrespondenz erledigen oder auf dem Internet surfen. Obwohl TAT öffentliche Gelder erhält, um diesen PC-Raum zu führen, werden die Computer nicht mit der nötigen Sorgfalt gewartet, und die Computerkenntnisse des Personals sind infinitesimal. In den Ordnern 'eigene Dateien' und auf den Desktops der vier Computer sind persönliche Dokumente (Lebensläufe, Briefe, etc.) von Benutzern gespeichert und werden teilweise wochenlang nicht gelöscht. Wenn sich ein Kunde nach E-mail erkundigt, wird er an Outlook verwiesen, ihm wird nicht empfohlen, eine persönliche E-mail Adresse zu eröffnen; das Personal weiss auch gar nicht, wie das geht (Stand Mitte Februar 2001). Im E-mail Programm (Outlook) ist teilweise die E-mail Adresse von TAT installiert, teilweise eine eines Kunden (z. B. Sandmaennchen69@Hotmail.com); zudem wird sämtliche ausgehende Mail gespeichert, so dass die nächsten Benutzer jederzeit die elektronische Post, welche von Vorgängern verschickt wurde, lesen können ('gesendete Objekte' in Outlook anklicken). Ebenso können Antworten auf Mails von früheren Benutzern gelesen werden ('Posteingang' anklicken).

Ich habe das Personal und den Geschäftsführer mehrfach erfolglos auf diesen unhaltbaren Zustand hingewiesen sowie auch den Präsidenten anlässlich zweier Gespräche am 12. und 13. Dezember 2000 auf das Problem aufmerksam gemacht; an einer Sitzung der Betriebskommission von TAT am 13. Dezember 2000 behauptete der Geschäftsführer jedoch, im PC-Raum sei alles in Ordnung. Als einzige Reaktion wurden im Januar 2001 Hinweise angebracht, dass persönliche Dokumente nicht auf der Festplatte gespeichert werden dürfen (da in Word teilweise die automatische Speicherung aktiviert ist, werden Dokumente aber ohne Wissen des Benutzers im Ordner 'eigene Dateien' abgelegt).

Mitte Februar 2001 kopierte ich Dokumente und einige E-mails als Beweis (Diskette). Word-Dateien mussten gereinigt werden, da sie den Melissa-Virus enthielten; sie haben daher ein späteres Erstellungsdatum. Einige Originaldokumente (mit Virus) habe ich am 14. Februar 2001 dem Datenschutzbeauftragten BL gemailt (<datenschutz@jpm.bl.ch>, Antwort am 15. Februar 2001 von Christian Klaer <Christian.Klaer@jpm.bl.ch>).

 

Gesetzliche Grundlage

Nach Artikel 13 BV Abs. 1 sind u. a. das Brief- das Post- und das Fernmeldegeheimnis gewährleistet. Am 5. April 2000 hat das Bundesgericht erkannt, dass das verfassungsmässige Fernmeldegeheimnis nach Art. 13 BV Abs. 1 auch für den E-mail-Verkehr über Internet gilt (Reg. 126 I 50, Swiss Online AG gegen Bezirksanwaltschaft Dielsdorf und Staatsanwaltschaft Zürich). Gemäss Art. 321ter StGB Abs. 1 wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organisation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, einem Dritten Angaben über den Fernmeldeverkehr der Kundschaft macht, eine verschlossene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, oder einem Dritten Gelegenheit gibt, eine solche Handlung zu begehen.

Da das Post- und das Fernmeldegeheimnis sowohl in Art. 13 BV als auch in Art. 321ter StGB gleichwertig behandelt werden, kann in Analogie zum Entscheid Reg. 126 I 50 angenommen werden, dass das Brief- und Postgeheimnis auch für Institutionen gilt, welche Computer zum Schreiben von Bewerbungen gegen Entgelt anbieten, selbst wenn das Bundesgericht dies bisher nicht explizit festgestellt hat. Allenfalls kann auch ein anderer Gesetzesartikel zur Anwendung kommen.

 

Zusätzliche Hinweise

Fridolin Wyss

Als Präsident hätte er einen Geschäftsführer ernennen müssen, der die fachliche Qualifikation zur Führung eines PC-Raums mit Internet mitbringt, zumal der PC-Raum für unerfahrene Anwender gedacht ist und dieser PC-Raum den Hauptzweck von TAT darstellt.

Nach meinen Hinweisen auf die Situation am 12. und 13. Dezember 2001 hätte er den PC-Raum persönlich überprüfen müssen und hätte nicht blind dem Geschäftsführer glauben dürfen.

Daniel Perret

Als Geschäftsführer trägt er die Hauptverantwortung. Mit einem Pflichtenheft für die Mitarbeiter oder mit anderen geeigneten Massnahmen und mit Kontrollen hätte die mindestens tägliche Löschung von persönlichen Dokumenten und Mails sichergestellt werden müssen. Die Hinweise, dass persönliche Dokumente nicht gespeichert werden dürfen, welche im Januar 2001 angebracht wurden, sind völlig ungenügend. Besucher hätten angewiesen werden müssen, persönliche Web-gestützte E-mail-Accounts zur Versendung von elektronischer Post statt Outlook zu verwenden. Mitte Februar 2001, nachdem ich den Datenschutzbauftragten informierte, hätte er unverzüglich für einen tadellosen Betrieb im PC-Raum sorgen müssen; statt dessen belegte er mich mit einem Hausverbot.

Walburga Mantl und Silvia Boesch

Da 321ter StGB für alle Angestellten und Hilfspersonen gilt, haben auch sie sich strafbar gemacht, zumal beide von ihnen von mir mehrfach auf die Probleme aufmerksam gemacht wurden. Zudem sitzen beide im Vorstand von TAT ein und haben es versäumt, den Gesamtvorstand auf diese Probleme aufmerksam zu machen.

Erika Soltermann

Sie hatte an jenem Mittwoch Dienst, als ich die Mails und Word-Dokumente an den Datenschutzbeauftragten sandte. Obwohl ich ihr dies mitteilte, waren diese Dateien am nächsten Tag immer noch auf dem Computer gespeichert.

 

Anträge

Ich beantrage die Bestrafung aller oben aufgeführten Personen aufgrund Art. 321ter StGB wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses, eventualitär auch wegen Verletzung des Postgeheimnisses.

Ich beantrage die Schliessung des Betriebs von TAT, bis eine gesetzeskonforme Führung des PC-Raums unter Berücksichtigung von Art. 13 BV gewährleistet ist.

Ich beantrage eine Spesenentschädigung von Fr. 150.-- für die Sicherstellung von Beweisen, rechtliche Abklärungen und die Erstellung dieser Strafanzeige.

 

 

Binningen, 16. März 2001

C. Thommen

 

Beilagen

Alle Briefe, Lebensläufe und Mails wurden von mir am 13. und 14. Februar 2001 von den zwei Computern mit Windows 98 kopiert, während ich Internet benützte (und die Zeit auch bezahlte); Ich habe nicht alles kopiert (vor allem E-Mails nicht), und es ist anzunehmen, dass auf den anderen zwei Computern noch mehr Material zu finden gewesen wäre.
 
Brief 1
Brief 2
Brief 3
Brief 4
Brief 5
Brief 6

 
Lebenslauf 1
Lebenslauf 2

E-Mails wurden mit Copy und Paste via Clipboard in den Editor kopiert und als *.txt-Dateien gespeichert.
 
Mail 1
Mail 2

E-Mails, welche ich vom Computer mit dem Account von Sandmaennchen69@hotmail.com an mich gesandt habe (von Internet Explorer und von Outlook aus), sind verfügbar.