Aussageverweigerung als ZeugIn


Auf eine Vorladung zur Polizei soll und muß nicht reagiert werden (auch eine telefonische Absage ist nicht nötig).
Wenn Du eine Ladung zur Staatsanwaltschaft erhältst, mußt Du dort erscheinen. Jetzt solltest Du Dich unbedingt mit dem EA und/oder einer/m AnwältIn in Verbindung setzen.

Bevor Du zum Staatsanwalt gehst, hast Du das Recht über eineN AnwältIn folgendes zu erfahren:

Es ist für Dich wichtig zu wissen, wer beschuldigt ist. Wenn Verwandte (auch Verlobte!) betroffen sind, hast Du das Recht keine Aussagen zu machen.
Wenn Du Dich mit Deinen Aussagen selber belasten könntest, darfst Du auch die Aussage verweigern. Wenn Du offiziell weißt, daß gegen Dich in der selben Sache ein Ermittlungsverfahren läuft, ist das eine Möglichkeit. Ansonsten ist es relativ schwierig, dieses Recht durchzusetzen, weil Du bei jeder Frage begründen mußt, warum Du Dich mit der Beantwortung selbst belasten würdest. Damit spielst Du der Staatsanwaltschaft in die Hände. Ansonsten hast Du als ZeugIn kein Aussageverweigerungsrecht.

Wenn Du der Vorladung nicht nachkommst, kann als Zwangsmittel ein Ordnungsgeld gegen Dich verhängt werden, außerdem können Dir die 'entstandenen' Kosten aufgebrummt werden.
Wenn Du nicht bezahlst, kann eine Ordnungshaft bis maximal 42 Tage verhängt werden (nur nach richterlichem Beschluß). Diese beiden Mittel können bei weiterem Wegbleiben beliebig oft angewandt werden.

Wenn Du bei der ersten Vorladung zur Staatsanwaltschaft Deine Aussage ohne Angabe von Gründen verweigerst, kann auch ein Ordnungsgeld verhängt werden. damit ist dieses Mittel verbraucht! Es kann dann nur noch Beugehaft angedroht werden.
Wenn Du bei einer zweiten Vorladung wieder die Aussage verweigerst, kann diese beim Ermittlungsrichter beantragt werden. Die Haftzeit beträgt maximal sechs Monate - die Haftkosten mußt Du selber bezahlen. Danach sind die Zwangsmittel in diesem Verfahren gegen Dich verbraucht.
Du kannst zu jeder Vorladung eineN AnwältIn mitnehmen. Sie/er kann zwar nicht direkt in die Vernehmung eingreifen, aber auf juristisch falsch gestellte Fragen oder eine fehlende Rechtsmittelbelehrung hinweisen. Außerdem kannst Du Dich zu einer Besprechung mit deiner/m AnwältIn in ein anderes Zimmer zurückziehen. Nebenbei ist ihre/seine Anwesenheit eine gute psychologische Unterstützung für die Vernehmungssituation.

Bei einer Ladung zum Gericht gilt dasselbe wie beim Staatsanwalt. Hinzu kommt allerdings, das Eidesverweigerung wie eine Aussageverweigerung geahndet wird. (Die ober erläuterten Zwangsmittel können je Verfahren "nur" einmal eingesetzt werden - vom Staatsanwalt oder vom Gericht).


Das Problem mit den TeilaussagenInhaltDie ED-Behandlung