Bevor Du zum Staatsanwalt gehst, hast Du das Recht über eineN AnwältIn folgendes zu erfahren:
Wenn Du der Vorladung nicht nachkommst, kann als Zwangsmittel ein Ordnungsgeld gegen Dich verhängt werden, außerdem können Dir die 'entstandenen' Kosten aufgebrummt werden.
Wenn Du nicht bezahlst, kann eine Ordnungshaft bis maximal 42 Tage verhängt werden (nur nach richterlichem Beschluß). Diese beiden Mittel können bei weiterem Wegbleiben beliebig oft angewandt werden.
Wenn Du bei der ersten Vorladung zur Staatsanwaltschaft Deine Aussage ohne Angabe von Gründen verweigerst, kann auch ein Ordnungsgeld verhängt werden. damit ist dieses Mittel verbraucht! Es kann dann nur noch Beugehaft angedroht werden.
Wenn Du bei einer zweiten Vorladung wieder die Aussage verweigerst, kann diese beim Ermittlungsrichter beantragt werden. Die Haftzeit beträgt maximal sechs Monate - die Haftkosten mußt Du selber bezahlen. Danach sind die Zwangsmittel in diesem Verfahren gegen Dich verbraucht.
Du kannst zu jeder Vorladung eineN AnwältIn mitnehmen. Sie/er kann zwar nicht direkt in die Vernehmung eingreifen, aber auf juristisch falsch gestellte Fragen oder eine fehlende Rechtsmittelbelehrung hinweisen. Außerdem kannst Du Dich zu einer Besprechung mit deiner/m AnwältIn in ein anderes Zimmer zurückziehen. Nebenbei ist ihre/seine Anwesenheit eine gute psychologische Unterstützung für die Vernehmungssituation.
Bei einer Ladung zum Gericht gilt dasselbe wie beim Staatsanwalt. Hinzu kommt allerdings, das Eidesverweigerung wie eine Aussageverweigerung geahndet wird. (Die ober erläuterten Zwangsmittel können je Verfahren "nur" einmal eingesetzt werden - vom Staatsanwalt oder vom Gericht).
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