Gesetzliche Bestimmungen

Landesgesetz Nr. 28 des 9.Juni 1978 (1)


01Fischereirecht
12Schonstrecken
02Vergabe des Fischereirechtes
14Maßnahmen zum Schutz der Fische
03Neue öffentliche Gewässer
15Besondere Maßnahmen zum Schutz der Fische
04Fischwasser
16Aufsicht
05Überschwemmung und Rückversetzung der Fische
17Verwaltungsstrafen
06Geschlossene Gewässer
18Geldbußen
07Bewirtschafter des Fischwassers
19Erlöschen von Fischereirechten
08Bewirtschaftung der Fischwasser
20Fischereibeirat
09Zugang zu den Fischwassern
21Übergangsbestimmungen
10Fischen
22Finanzbestimmung
11Fischerschein
23Beiträge an Bewirtschafter der Fischwasser
12Fischereiordnung
24Anhang


1. (Fischereirecht)
  • Das Fischereirecht besteht in der Befugnis, in jenem Fischwasser, auf das sich das Recht erstreckt , zu fischen und das Fischen zuzulassen; mit ihm ist die Verpflichtung verbunden , das Fischwasser gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Fischereiordnung zu bewirtschaften.
  • Die Fischereirechte werden in einen Fischwasser - Kataster, der vom Amt für Fischerei zu führen ist , eingetragen . Die bestehenden Fischereirechte ,auf was immer für einem Titel sie fußen , sind auf Grund der in der Folge zuerkannten neuen Konzessionen laufend auf dem neuesten Stand zu halten.
  • Koppelfischereirechte und Anteilsrechte an Fischereirechten dürfen nicht neu begründet werden.
  • Fischereirechte dürfen nur mit Zustimmung des Amtes für Fischerei geteilt werden. Das Amt für Fischerei hat das Gutachten des Fischereibeirates einzuholen und kann die Zustimmung nur unter der Voraussetzung erteilen ,daß die Teilung ohne Beeinträchtigung der Fischerei möglich ist.
  • Die zu einem geschlossenen Hofe gehörenden Fischereirechte unterliegen auch den Bestimmungen des Höfegesetzes.
  • Wer auf Grund irgend eines Titels ein Fischereirecht erwirbt , ist verpflichtet dies innerhalb von dreißig Tagen mit Angabe aller Einzelheiten dem Amt für Fischerei mitzuteilen.
  • Eigenfischereirechte können verpachtet werden. Der Pächter gilt für alle Wirkungen dieses Gesetzes als Bewirtschafter des Fischwassers. Eine Kopie des Pachtvertrages ist vom Verpächter innerhalb von dreißig Tagen dem Amt für Fischerei zu übermitteln.
  • 2. (Vergabe des Fischereirechtes)
  • Unbeschadet der Bestehenden Eigenfischereirechte steht das Fischereirecht in öffentlichen Gewässern dem Lande zu und kann von der Landesregierung unbeschadet bereits bestehender Konzessionen für einen Zeitraum von fünf bis fünfzehn Jahren vergeben werden.Falls die Konzession im Laufe des Jahres verfällt, kann sie von der Landesregierung bis zum Ende des entsprechenden Jahres verlängert werden.(2)
  • Falls sich das Fischwasser infolge seiner Art oder Ausdehnung nicht zur eigenständigen Bewirtschaftung eignet , ist das Fischereirecht an Bewirtschafter angrenzender Fischwasser zu vergeben. Sind keine solche vorhanden, oder eignet sich das Fischwasser zu eigenständiger Bewirtschaftung so sind bei der Vergabe die öffentlichen Fischereivereine zu Bevorzugen , die bereits andere Fischwasser bewirtschaften oder seit mindestens drei Jahren bestehen. Die Vereinsgründung ist mit einer notariellen Urkunde zu belegen, Alle beliebig benannten Vereinigungen von Fischern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, können ihre Gründung durch entsprechende Unterlagen nachweisen, sofern sie nachträglich mit einer notariellen Urkunde als Vereinigung anerkannt worden sind.(3)
  • 3. (Neue öffentliche Gewässer)
  • Durch die Eintragung eines privaten Gewässers in das Verzeichnis der öffentlichen Gewässer erwerben die ehemaligen Eigentümer des Gewässers darin das Eigenfischereirecht.
  • 4. (Fischwasser)
  • Fischwasser im Sinne dieses Gesetzes sind alle fließenden oder stehenden Gewässer, die in das Verzeichnis der öffentlichen Gewässer eingetragen sind oder die in einem direkten Zusammenhang mit öffentlichen Gewässern stehen.
  • In den natürlichen oder künstlich angelegten Zuflüssen und Abflüssen von Fischwassern,an denen keine eigenständigen Fischereirechte bestehen, wird das Fischereirecht den im Hauptwasser Berechtigten in der durch die Lage und die Länge der Hauptwasserstrecke bestimmten Ausdehnung vergeben. Im Falle eines toten Grabens ohne Zufluß ist die Konzession dem Bewirtschafter des Hauptgewässers, in das der Graben mündet, zu erteilen.
  • Verändert ein Wasserlauf infolge natürlicher Ereignisse oder durch künstliche Maßnahmen sein Bett, so erstrecken sich die bestehenden Fischereirechte sowohl auf den neuen Wasserlauf als auch auf die sich etwa bildenden Altwässer und auf die abgetrennten Wasserflächen. Was die Ausdehnung der Fischereirechte im neuen Wasserlauf betrifft, gelten die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes.
  • Wird ein Gewässer aufgestaut, so dehnen sich die im ursprünglichen Gewässer bestehenden Fischereirechte im Verhältnis zu den Uferstrecken des ursprünglichen Gewässers auf die gesamte gestaute Wasserfläche aus.
  • Ergeben sich über das Bestehen, die Art oder über den Umfang eines Fischwassers oder eines Fischereirechtes Zweifel. so steht die Entscheidung hierüber nach Einholen des übereinstimmenden Gutachtens des Fischereibeirates dem Amt für Fischerei zu; die Möglichkeit der Beschreitung des Rechtsweges bleibt offen.
  • 5. (Überschwemmung und Rückversetzen der Fische)
  • Tritt ein Fischwasser über seine Ufer, so kann der Bewirtschafter desselben die überfluteten Grundstücke abfischen.Vorkehrungen, welche den Zweck haben. die Rückkehr der Fische in das Wasserbett zu verhindern, dürfen nicht angebracht werden.
  • Bleiben nach dem Abfluß des Wassers auf den Grundstücken in Gräben oder in anderen Vertiefungen, die nicht in Verbindung mit dem Fischwasser stehen Fische zurück, so ist der Bewirtschafter des Fischwassers berechtigt, diese Fische innerhalb einer Woche zu fangen und in das Fischwasser rückzuversetzen.
  • 6. (Geschlossene Gewässer)
    In teilweiser Abweichung von der Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 gelten im Sinne dieses Gesetzes nicht als Fischwasser sondern als geschlossene Gewässer iene Teiche und jene Abzweigungen von Fischwassern, die der Zucht oder der Haltung von Fischen dienen und deren Verbindung mit einem Fischwasser keinen Fischwechsel zuläßt.
    7. (Bewirtschafter des Fischwassers)
    Fischereiberechtigte, die das Fischwasser nicht selbst bewirtschaften wollen und das Fischereirecht nicht verpachten wollen, können eine andere Person als Bewirtschafter bestellen.
  • Die Bestellung eines Bewirtschafters ist innerhalb von dreißig Tagen dem Amt für Fischerei schriftlich mitzuteilen.
  • 8.(Bewlrtschaftung der Fischwasser)
    Die Fischwasser müssen nach den in der Fischereiordnung enthaltenen Richtlinien sowie nach den gegebenenfalls vom Amt für Fischerei zu erlassenden zusäzlichen Vorschriften bewirtschaftet werden.
  • Insbesondere haben die obgenannten Richtlinien und Vorschriften Art. Maß und Menge der jährlich einzusetzenden Fische, Art und Anzahl der auszugebenden Fischwasserkarten sowie die zulässige Tagesbeute zu regeln.
  • Um eine möglichst gute Nutzung der Fischwasser zu gewährleisten, kann die Landesregierung - nach Anhören des Fischereibeirates sowie der betroffenen Inhaber von Eigenfischereirechten und Bewirtschafter - die Fischwasser in Abschnitteunterteilen. die mehrere Fischereirechte umfassen können, selbst aber nicht unterteilt werden dürfen.(4) Bestehen an einem Gewässerabschnitt mehrere Fischereirechte, einschließlich der Tafelrechte, so muß die Bewirtschaftung des Gewässers seitens der Berechtigten einvernehmlich ausgeübt werden. Falls keine Einigung zustande kommt, erläßt das Amt für Fischerei, nach Anhören der Berechtigten und nach Einholen des Gutachtens des Fischereibeirates, Bestimmungen über die Bewirtschaftung des Gewässers, die für alle Betroffenen verbindlich sind.
  • Die Bewirtschaftung muß sich grundsätzlich auf die natürliche Produktivität des Fischwassers stützen. Das Amt für Fischerei ist jedoch ermächtigt, nach Einholen des gleichlautenden Gutachtens des Fischereibeirates, für einzelne Fischwasser die Ausgabe von Fischwasserkarten über die natürliche Produktivität hinaus unter der Bedingung zu erlauben, daß dadurch die angrenzenden Fischwasser nicht geschädigt werden.
  • Die Bewirtschafter sind verpflichtet, innerhalb 20. Dezember ieden Jahres dem Amt für Fischerei den Bewirtschaftungsplan für das folgende Jahr zu übermitteln.
  • Die Bewirtschafter sind verpflichtet, die Fischwasser durch Aufschriften oder durch Hinweistafeln oder beides zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer der uferanliegenden Grundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung zu dulden, die aber keine Bäume oder Bauten beschädigen darf.
  • 9. (Zugang zu den Fischwassern)
  • Die zur Ausübung der Fischerei Berechtigten und deren Hilfs- und Aufsichtspersonal können auf eigene Gefahr und mit der zur Vermeidung von Beschädigungen erforderlichen Vorsicht fremde Ufergrundstücke, Inseln, Brücken und Wasserbauten betreten, sowie an diesen Boote und Geräte befestigen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei und zur Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Fischwassers erforderlich ist. Jeder, der bei Ausübung der Fischerei Schäden verursacht, ist verpfiichtet, Schadenersatz zu leisten.
  • 1O. (Fischen)
  • Unter Fischen im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen:
  • a) das Fangen oder das Töten von Fischen in einem Fischwasser;
  • b) der Aufenthalt mit zum Fischfang geeigneten Mitteln oder das Herrichten dieser Mittel am Ufer von Fischwassern
  • Das Recht zu fischen ist an den Besitz einer gültigen Fischereilizenz, des Fischerscheines und - soweit es sich nicht um den Bewirtschafter des Fischwassers handelt - an den Besitz der Fischwasserkarte gebunden.
  • Die Fischereilizenz wird vom Amt für Fischerei nach den Bestimmungen des kgl.Dekretes vom 8. Oktober 1931, Nr. 1604, Artikel 22, 22 bis und 22 ter, in geltender Fassung ausgestellt.
  • Die Fischwasserkarten müssen vom Bewirtschafter grundsätzlich auf vom Amt für Fischerei zur Verfügung gestellten Vordrucken ausgestellt werden. Auf andere Weise ausgestellte Fischwasserkarten sind ungültig. Von dieser Bestimmung können vom Amt für Fischerei nach Einholen des übereinstimmenden Gutachtens des Fischereibeirates jene Fischereivereine befreit werden, bei denen wegen ihrer großen Mitgliederzahl und wegen der großen Zahl von Fischwassern, die sie bewirtschaften, die Anwendung derselben Bestimmung mit großen technischen Schwierigkeiten verbunden wäre.
  • Der Bewirtschafter darf das Fischen nur Personen erlauben, die, falls vorgeschrieben, im Besitze eines Fischerscheines sind.
  • 11.(Fischerschein)
  • Der Fischerschein wird vom Amt für Fischerei jenen ausgestellt, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung bestanden haben. Kommission, Programm und andere die Prüfung betreffende Einzelheiten werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.
  • Bei Verhängung einer Geldbuße wegen Fischens ohne Fischwasserkarte oder wegen Verletzung der Bestimmungen laut Art. 12, Buchstabe b) oder c), kann der Fischerschein vorübergehend für höchstens zwei Jahre - und bei Rückfälligkeit endgültig - eingezogen werden. Ein neuer Fischerschein kann nach Ablauf eines Jahres, nach Bezahlung der verhängten Strafe und nach Bestehen einer neuen Fischerprüfung ausgestellt werden.(5)
  • Ein Fischerschein ist nicht erforderlich:
  • a) für außerhalb des Landes ansässige Tageskarteninhaber;
  • b) zum Abfischen der Gewässer und für Probefänge durch den Bewirtschafter oder seine Beauftragten;
  • c) für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr unter der Bedingung, daß sie in Begleitung eines Besitzers des Fischerscheines fischen;
  • d) für außerhalb der Provinz ansässige Fischer, die einen Fischerschein besitzen, den sie in einer anderen Provinz oder Region Italiens erworben haben.(6)
  • 12. (Fischereiordnung)
  • Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird mit Dekret des Landeshauptmanns nach Genehmigung der Landesregierung eine Fischereiordnung arlassen. die im besonderen zu enthalten hat:
  • a) Richtiinien über die Bewirtschaftung der Fisch wasser;
  • b) die zulässigen Fangarten und Geräte, Fangbeschränkungen;
  • c) Schonzeiten und Schonmaße der Fische;
  • d) die zum Einsatz zugelassenen Fischarten;
  • e) Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung übertragbarer Fischkrankheiten.

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