Das Fischereirecht besteht in der Befugnis, in jenem Fischwasser, auf
das sich das Recht erstreckt , zu fischen und das Fischen zuzulassen; mit
ihm ist die Verpflichtung verbunden , das Fischwasser gemäß
den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Fischereiordnung zu bewirtschaften.
Die Fischereirechte werden in einen Fischwasser - Kataster, der vom
Amt für Fischerei zu führen ist , eingetragen . Die bestehenden
Fischereirechte ,auf was immer für einem Titel sie fußen , sind
auf Grund der in der Folge zuerkannten neuen Konzessionen laufend auf dem
neuesten Stand zu halten.
Koppelfischereirechte und Anteilsrechte an Fischereirechten dürfen
nicht neu begründet werden.
Fischereirechte dürfen nur mit Zustimmung des Amtes für Fischerei
geteilt werden. Das Amt für Fischerei hat das Gutachten des Fischereibeirates
einzuholen und kann die Zustimmung nur unter der Voraussetzung erteilen
,daß die Teilung ohne Beeinträchtigung der Fischerei möglich
ist.
Die zu einem geschlossenen Hofe gehörenden Fischereirechte unterliegen
auch den Bestimmungen des Höfegesetzes.
Wer auf Grund irgend eines Titels ein Fischereirecht erwirbt , ist
verpflichtet dies innerhalb von dreißig Tagen mit Angabe aller Einzelheiten
dem Amt für Fischerei mitzuteilen.
Eigenfischereirechte können verpachtet werden. Der Pächter
gilt für alle Wirkungen dieses Gesetzes als Bewirtschafter des Fischwassers.
Eine Kopie des Pachtvertrages ist vom Verpächter innerhalb von dreißig
Tagen dem Amt für Fischerei zu übermitteln.
2. (Vergabe des Fischereirechtes)
Unbeschadet der Bestehenden Eigenfischereirechte steht das Fischereirecht
in öffentlichen Gewässern dem Lande zu und kann von der Landesregierung
unbeschadet bereits bestehender Konzessionen für einen Zeitraum von
fünf bis fünfzehn Jahren vergeben werden.Falls die Konzession
im Laufe des Jahres verfällt, kann sie von der Landesregierung bis
zum Ende des entsprechenden Jahres verlängert werden.(2)
Falls sich das Fischwasser infolge seiner Art oder Ausdehnung nicht
zur eigenständigen Bewirtschaftung eignet , ist das Fischereirecht
an Bewirtschafter angrenzender Fischwasser zu vergeben. Sind keine solche
vorhanden, oder eignet sich das Fischwasser zu eigenständiger Bewirtschaftung
so sind bei der Vergabe die öffentlichen Fischereivereine zu Bevorzugen
, die bereits andere Fischwasser bewirtschaften oder seit mindestens drei
Jahren bestehen. Die Vereinsgründung ist mit einer notariellen Urkunde
zu belegen, Alle beliebig benannten Vereinigungen von Fischern, die bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, können ihre Gründung
durch entsprechende Unterlagen nachweisen, sofern sie nachträglich
mit einer notariellen Urkunde als Vereinigung anerkannt worden sind.(3)
3. (Neue öffentliche
Gewässer)
Durch die Eintragung eines privaten Gewässers in das Verzeichnis
der öffentlichen Gewässer erwerben die ehemaligen Eigentümer
des Gewässers darin das Eigenfischereirecht.
4. (Fischwasser)
Fischwasser im Sinne dieses Gesetzes sind alle fließenden oder
stehenden Gewässer, die in das Verzeichnis der öffentlichen Gewässer
eingetragen sind oder die in einem direkten Zusammenhang mit öffentlichen
Gewässern stehen.
In den natürlichen oder künstlich angelegten Zuflüssen
und Abflüssen von Fischwassern,an denen keine eigenständigen
Fischereirechte bestehen, wird das Fischereirecht den im Hauptwasser Berechtigten
in der durch die Lage und die Länge der Hauptwasserstrecke bestimmten
Ausdehnung vergeben. Im Falle eines toten Grabens ohne Zufluß ist
die Konzession dem Bewirtschafter des Hauptgewässers, in das der Graben
mündet, zu erteilen.
Verändert ein Wasserlauf infolge natürlicher Ereignisse oder
durch künstliche Maßnahmen sein Bett, so erstrecken sich die
bestehenden Fischereirechte sowohl auf den neuen Wasserlauf als auch auf
die sich etwa bildenden Altwässer und auf die abgetrennten Wasserflächen.
Was die Ausdehnung der Fischereirechte im neuen Wasserlauf betrifft, gelten
die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes.
Wird ein Gewässer aufgestaut, so dehnen sich die im ursprünglichen
Gewässer bestehenden Fischereirechte im Verhältnis zu den Uferstrecken
des ursprünglichen Gewässers auf die gesamte gestaute Wasserfläche
aus.
Ergeben sich über das Bestehen, die Art oder über den Umfang
eines Fischwassers oder eines Fischereirechtes Zweifel. so steht die Entscheidung
hierüber nach Einholen des übereinstimmenden Gutachtens des Fischereibeirates
dem Amt für Fischerei zu; die Möglichkeit der Beschreitung des
Rechtsweges bleibt offen.
5. (Überschwemmung und Rückversetzen
der Fische)
Tritt ein Fischwasser über seine Ufer, so kann der Bewirtschafter
desselben die überfluteten Grundstücke abfischen.Vorkehrungen,
welche den Zweck haben. die Rückkehr der Fische in das Wasserbett
zu verhindern, dürfen nicht angebracht werden.
Bleiben nach dem Abfluß des Wassers auf den Grundstücken
in Gräben oder in anderen Vertiefungen, die nicht in Verbindung mit
dem Fischwasser stehen Fische zurück, so ist der Bewirtschafter des
Fischwassers berechtigt, diese Fische innerhalb einer Woche zu fangen und
in das Fischwasser rückzuversetzen.
6. (Geschlossene Gewässer)
In teilweiser Abweichung von der Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 gelten
im Sinne dieses Gesetzes nicht als Fischwasser sondern als geschlossene
Gewässer iene Teiche und jene Abzweigungen von Fischwassern, die der
Zucht oder der Haltung von Fischen dienen und deren Verbindung mit einem
Fischwasser keinen Fischwechsel zuläßt.
7. (Bewirtschafter
des Fischwassers)
Fischereiberechtigte, die das Fischwasser nicht selbst bewirtschaften
wollen und das Fischereirecht nicht verpachten wollen, können eine
andere Person als Bewirtschafter bestellen.
Die Bestellung eines Bewirtschafters ist innerhalb von dreißig
Tagen dem Amt für Fischerei schriftlich mitzuteilen.
8.(Bewlrtschaftung
der Fischwasser)
Die Fischwasser müssen nach den in der Fischereiordnung enthaltenen
Richtlinien sowie nach den gegebenenfalls vom Amt für Fischerei zu
erlassenden zusäzlichen Vorschriften bewirtschaftet werden.
Insbesondere haben die obgenannten Richtlinien und Vorschriften Art.
Maß und Menge der jährlich einzusetzenden Fische, Art und Anzahl
der auszugebenden Fischwasserkarten sowie die zulässige Tagesbeute
zu regeln.
Um eine möglichst gute Nutzung der Fischwasser zu gewährleisten,
kann die Landesregierung - nach Anhören des Fischereibeirates sowie
der betroffenen Inhaber von Eigenfischereirechten und Bewirtschafter -
die Fischwasser in Abschnitteunterteilen. die mehrere Fischereirechte umfassen
können, selbst aber nicht unterteilt werden dürfen.(4)
Bestehen an einem Gewässerabschnitt mehrere Fischereirechte,
einschließlich der Tafelrechte, so muß die Bewirtschaftung
des Gewässers seitens der Berechtigten einvernehmlich ausgeübt
werden. Falls keine Einigung zustande kommt, erläßt das Amt
für Fischerei, nach Anhören der Berechtigten und nach Einholen
des Gutachtens des Fischereibeirates, Bestimmungen über die Bewirtschaftung
des Gewässers, die für alle Betroffenen verbindlich sind.
Die Bewirtschaftung muß sich grundsätzlich auf die natürliche
Produktivität des Fischwassers stützen. Das Amt für Fischerei
ist jedoch ermächtigt, nach Einholen des gleichlautenden Gutachtens
des Fischereibeirates, für einzelne Fischwasser die Ausgabe von Fischwasserkarten
über die natürliche Produktivität hinaus unter der Bedingung
zu erlauben, daß dadurch die angrenzenden Fischwasser nicht geschädigt
werden.
Die Bewirtschafter sind verpflichtet, innerhalb 20. Dezember ieden
Jahres dem Amt für Fischerei den Bewirtschaftungsplan für das
folgende Jahr zu übermitteln.
Die Bewirtschafter sind verpflichtet, die Fischwasser durch Aufschriften
oder durch Hinweistafeln oder beides zu kennzeichnen. Die Eigentümer
und Besitzer der uferanliegenden Grundstücke sind verpflichtet, die
Kennzeichnung zu dulden, die aber keine Bäume oder Bauten beschädigen
darf.
9. (Zugang zu den Fischwassern)
Die zur Ausübung der Fischerei Berechtigten und deren Hilfs- und
Aufsichtspersonal können auf eigene Gefahr und mit der zur Vermeidung
von Beschädigungen erforderlichen Vorsicht fremde Ufergrundstücke,
Inseln, Brücken und Wasserbauten betreten, sowie an diesen Boote und
Geräte befestigen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung
der Fischerei und zur Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Fischwassers
erforderlich ist. Jeder, der bei Ausübung der Fischerei Schäden
verursacht, ist verpfiichtet, Schadenersatz zu leisten.
1O. (Fischen)
Unter Fischen im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen:
a) das Fangen oder das Töten von Fischen in einem Fischwasser;
b) der Aufenthalt mit zum Fischfang geeigneten Mitteln oder das Herrichten
dieser Mittel am Ufer von Fischwassern
Das Recht zu fischen ist an den Besitz einer gültigen Fischereilizenz,
des Fischerscheines und - soweit es sich nicht um den Bewirtschafter des
Fischwassers handelt - an den Besitz der Fischwasserkarte gebunden.
Die Fischereilizenz wird vom Amt für Fischerei nach den Bestimmungen
des kgl.Dekretes vom 8. Oktober 1931, Nr. 1604, Artikel 22, 22 bis und
22 ter, in geltender Fassung ausgestellt.
Die Fischwasserkarten müssen vom Bewirtschafter grundsätzlich
auf vom Amt für Fischerei zur Verfügung gestellten Vordrucken
ausgestellt werden. Auf andere Weise ausgestellte Fischwasserkarten sind
ungültig. Von dieser Bestimmung können vom Amt für Fischerei
nach Einholen des übereinstimmenden Gutachtens des Fischereibeirates
jene Fischereivereine befreit werden, bei denen wegen ihrer großen
Mitgliederzahl und wegen der großen Zahl von Fischwassern, die sie
bewirtschaften, die Anwendung derselben Bestimmung mit großen technischen
Schwierigkeiten verbunden wäre.
Der Bewirtschafter darf das Fischen nur Personen erlauben, die, falls
vorgeschrieben, im Besitze eines Fischerscheines sind.
11.(Fischerschein)
Der Fischerschein wird vom Amt für Fischerei jenen ausgestellt,
die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung bestanden
haben. Kommission, Programm und andere die Prüfung betreffende Einzelheiten
werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.
Bei Verhängung einer Geldbuße wegen Fischens ohne Fischwasserkarte
oder wegen Verletzung der Bestimmungen laut Art. 12, Buchstabe b) oder
c), kann der Fischerschein vorübergehend für höchstens zwei
Jahre - und bei Rückfälligkeit endgültig - eingezogen werden.
Ein neuer Fischerschein kann nach Ablauf eines Jahres, nach Bezahlung der
verhängten Strafe und nach Bestehen einer neuen Fischerprüfung
ausgestellt werden.(5)
Ein Fischerschein ist nicht erforderlich:
a) für außerhalb des Landes ansässige Tageskarteninhaber;
b) zum Abfischen der Gewässer und für Probefänge durch
den Bewirtschafter oder seine Beauftragten;
c) für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr unter der
Bedingung, daß sie in Begleitung eines Besitzers des Fischerscheines
fischen;
d) für außerhalb der Provinz ansässige Fischer, die
einen Fischerschein besitzen, den sie in einer anderen Provinz oder Region
Italiens erworben haben.(6)
12. (Fischereiordnung)
Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird
mit Dekret des Landeshauptmanns nach Genehmigung der Landesregierung eine
Fischereiordnung arlassen. die im besonderen zu enthalten hat:
a) Richtiinien über die Bewirtschaftung der Fisch wasser;
b) die zulässigen Fangarten und Geräte, Fangbeschränkungen;
c) Schonzeiten und Schonmaße der Fische;
d) die zum Einsatz zugelassenen Fischarten;
e) Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung übertragbarer
Fischkrankheiten.
Während der Schonzeiten ist auch der Verkauf der geschonten Arten
und ihr Halten für den Verkauf oder für den Versand verboten,
ausgenommen sind die aus Zuchtbetrieben stammenden Fische. Der Verkäufer
und der Halter ist jedenfalls verpflichtet, die Herkunft der Fische nachzuweisen.