Gesetzliche Bestimmungen

Landesgesetz Nr. 28 des 9.Juni 1978 (1)


01Fischereirecht
13Schonstrecken
02Vergabe des Fischereirechtes
14Maßnahmen zum Schutz der Fische
03Neue öffentliche Gewässer
15Besondere Maßnahmen zum Schutz der Fische
04Fischwasser
16Aufsicht
05Überschwemmung und Rückversetzung der Fische
17Verwaltungsstrafen
06Geschlossene Gewässer
18Geldbußen
07Bewirtschafter des Fischwassers
19Erlöschen von Fischereirechten
08Bewirtschaftung der Fischwasser
20Fischereibeirat
09Zugang zu den Fischwassern
21Übergangsbestimmungen
10Fischen
22Finanzbestimmung
11Fischerschein
23Beiträge an Bewirtschafter der Fischwasser
12Fischereiordnung
24Anhang


13.(Schonstrecken)
  • Ein Fischwasser. welches günstige Bedingungen für das Laichen der Fische und für die Entwicklung der jungen Brut bietet oder als Winterlage für die Fische geeignet ist, kann auf Antrag der Inhaber von Fischereirechten oder im Einvernehmen mit denselben auch von Amts wegen von der Landesregierung mit Beschluß, welcher auszugsweise im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, als Schonstrecke erklärt werden.
  • In Schonstrecken ist das Fischen und jede Tätigkeit verboten, durch welche die Fische geschädigt oder gestört werden könnten. Von dieser Bestimmung sind alle vom Bewirtschafter durchgeführten oder angeordneten Aufzucht- und Pflegemaßnahmen ausgenommen. Mit Beschluß der Landesregierung können für bestimmte Schonstrecken weitere Ausnahmen festgelegt werden.
  • Schonstrecken von Rechts wegen sind:
  • a) die Strecken bis zu 40 Metern Abstand von Fischleitern;
  • b) Gewässer, die durch Vermurungen Hochwasser und dergleichen entstanden sind, für die Dauer der Ereignisse;
  • c) alle Fischwasser, die für eine Bewirtschaftung nicht geeignet sind.
  • Die entsprechenden Kriterien werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.
  • 14. (Maßnahmen zum Schutz der Fische)
  • Arbeiten, Bauten und Anlagen jeder Art an und in Fischwassern sowie Wasserableitungen und Einleitungen - einschließlich der Entleerung und Enteisung von Stauseen - durch welche der Fischbestand oder die Fischzucht geschädigt oder beeinträchtigt werden kann, dürfen nur nach Anhören des Amtes für Jagd und Fischerei durchgeführt werden; dieses hat ein Gutachten über die Maßnahmen, die für den Schutz der Fischzucht erforderlich sind, und über die Art des Schadenersatzes abzugeben sowie die Fristen für die Durchführung der Maßnahmen anzugeben. Was die Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz des Fischbestandes vorgeschrieben sind, betrifft, ist das Gutachten bindend. Die Maßnahmen müssen den Schadenersatz für vorübergehende und dauernde Schäden einschließen. Soweit möglich, hat der Schadenersatz durch Fischeinsätze zu erfolgen. Bei Wasserableitungen oder bei Aufstauungen ist die zur weiteren Bewirtschaftung nötige Wassermenge festzulegen, die in der gesamten Wasserstrecke unterhalb der Ableitung oder der Aufstauung verbleiben muß.(7)
  • Das im vorhergehenden Absatz genannte Gutachten ist den Bewirtschaftern zuzustellen; diese müssen außerdem wenigstens 10 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich verständigt werden.(7)
  • Die Betroffenen können innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Gutachtens bei der Landesregierung Beschwerde einlegen. Werden die von diesem Artikel vorgesehenen Vorschriften nicht erfüllt. so werden sie auf Veranlassung des Amtes für Fischerei auf Kosten des Verpflichteten durchgeführt.
  • 15. (Besondere Maßnahmen zum Schutz der Fische)
  • Die Eigentümer von Anlagen oder Vorrichtungen, die den Zug der Fische aufwärts oder abwärts verhindern oder erheblich beeinträchtigen, sind verpflichtet, auf eigene Kosten geeignete Fischleitern anzulegen und instand zu halten.
  • Die Fischleitern müssen in der Form errichtet werden, daß die Entnahme von Fischen aus denselben oder aus ihrem Ein - oder Auslauf nicht möglich ist.
  • Die Eigentümer von Wasser - Triebwerken sind verpflichtet, Vorrichtungen anzubringen , die das Eindringen der Fische in die Auslaufkanäle verhindern.
  • Die zur Entnahme von Sand und Kies Berechtigten sind verpflichtet , für die aus der Materialaufbereitungsanlage auslaufenden Wasser eine KIäranlage zu errichten.
  • Die in diesem und im vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen Anlagen, Vorrichtungen und Maßnahmen zum Schutz des Fischbestandes müssen vom Amt für Jagd und Fischerei innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der im vorhergehenden Artikel festgesetzten Frist kollaudiert werden.(8)
  • Die Eigentümer der in diesem Artikel vorgeschriebenen Vorrichtungen und Anlagen sind für deren Funktionstüchtigkeit verantwortlich; das Amt für Jagd und Fischerei kann alle zwei Jahre Überprüfungen vornehmen.(8)
  • 16. (Aufsicht)
  • Die Aufsicht über die Fischerei und im besonderen über die Einhaltung der in diesem Sachbereich geltenden Vorschriften obliegt:
  • a) dem damit beauftragten Bediensteten des Landes;
  • b) den im Sinne staatlicher Bestimmungen mit der Fischereiaufsicht beauftragten Bediensteten des Staates und anderer öffentlicher Körperschaften;
  • c) den von den Inhabern von Eigenfischereirechten, von Pächtern oder von Konzessionsinhabern von Fischereirechten beauftragten Aufsehern.
  • Die unter a) und c) genannten Personen müssen die im Art. 138 der Gesetze über die öffentliche Sicherheit angeführten Voraussetzungen besitzen und vor dem Bezirksrichter den Amtseid leisten.
  • Die unter c) genannten Aufseher müssen dem Amt für Fischerei gemeldet werden.
  • Die Fischer sind verpflichtet, nach Aufforderung der mit der Aufsicht beauftragten Personen, Behälter und Fahrzeuge zur Kontrolle zu Öffnen.
  • 17. (Verwaltungsstrafen)
  • Bei Übertretung dieses Gesetzes oder der Fischereiordnung gilt - unbeschadet der Anwendung der strafrechtlichen Vorschriften und des allfälligen Schadenersatzes - folgendes:
  • a) wer beim Fischen die Fischereilizenz, den Fischereischein oder die Fischwasserkarte nicht bei sich hat, wird mit einer Geldbuße von 10.000 Lire bestraft;
  • b) wer gegen Art. 1, Absätze 6 oder 7, Art. 5, Absatz 1, Art. 7, Absatz 2. Art. 10, Absätze 4 oder 5, oder schließlich gegen Art. 16 verstößt, wird mit einer Geldbuße von 30.000 bis 90.000 Lire bestraft;
  • c) wer gegen Art. 10, Absatz 2, oder Art. 12, Absatz 2, verstößt, wird mit einer Geldbuße von 90.000 bis 240.000 Lire bestraft;
  • d) wer gegen Art. 8 oder 13 oder gegen die Fischereiordnung verstößt, wird mit einer Geldbuße von 30.000 bis 300.000 Lire bestraft;
  • e) wer gegen Art. 14 verstößt, wird mit einer Geldbuße von 150.000 bis 1.000.000 Lire bestraft;
  • f) wer gegen Art. 15 verstößt. wird mit einer Geldbuße von 300.000 bis 2.000.000 Lire bestraft.
  • Bei einem Verstoß gegen Art. 10 können die Fischfanggeräte des Übertreters beschlagnahmt werden.
  • Widerrechtlich gefangene Fische werden beschlagnahmt und, wenn möglich, wieder ins Wasser eingesetzt; ist dies nicht möglich, stehen die Fische dem Bewirtschafter zu.(9)
  • 17/bis.
  • Das Mindest - und das Höchstmaß sowie die fixen Beträge der von diesem Gesetz vorgesehenen Geldbußen können - aufgrund eines gleichlautenden Beschlusses des Landesausschusses - mit Dekret des Landeshauptmanns im Ausmaß von höchstens 1000 % den Änderungen der Verbraucherpreise für Familien von Arbeitern und Angestellten angepaßt werden, wie sie vom Landesamt für Statistik und Studien nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jeweils erhoben werden.(10)
  • 18.
    Die von diesem Gesetz vorgesehenen Geldbußen werden vom Direktor des Amtes für Jagd und Fischerei verhängt; dabei ist das vom Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehene Verfahren zu beachten.(11)
    19.(Erlöschen von Fischereirechten)
  • Die Eigenfischereirechte und die Tafelrechte erlöschen wegen Nichtausübung derselben über einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren, wegen dem Zweck der im Sachbereich der Fischerei geltenden Bestimmungen widersprechender Ausübung oder wegen gewohnheitsmäßiger Vernachlässigung oder Ubertretung der im Sachbereich der Fischerei geltenden Bestimmungen.
  • Das Erlöschen wird mit Dekret des Landeshauptmannes erklärt und kann ohne Zustimmung der Höfekommission grundbücherlich durchgeführt werden.
  • 20. (Fischereibeirat)
  • Die Landesregierung ernennt für die Dauer von fünf Jahren einen Fischereibeirat, der sich aus folgenden Personen zusammensetzt:
  • 1. dem im Sachbereich zuständigen Landesrat oder seinem Beauftragten, als Vorsitzenden;
  • 2. einem vom im Sachbereich zuständigen Landesrat vorgeschlagenen Vertreter des Amtes für Fischerei:
  • 3. einem Fachmann, der aus einem Dreiervorschlag der Sektion Bozen des Zentralsporffischer- und Unterwassersportverbandes auszuwählen ist;
  • 4. einem Fachmann, der aus einem Dreiervorschlag des Landesfischereiverbandes auszuwählen ist;
  • 5. einem Fachmann, der aus einem Dreiervorschlag des Landesverbandes der Fischereirechtsinhaber auszuwählen ist;
  • 6. einem vom zustandigen Landesrat vorgeschlagenen Fachmann, der Mitglied eines nicht bereits auf Grund der Punkte 3, 4 und 5 vertretenen Fischereiverbandes ist.
  • Die Zusammensetzung des Fischereibeirates muß im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen. wie sie im Landtag vertreten sind.
  • Als Sekretär fungiert ein Beamter des zuständigen Assessorates.
  • Den Mitgliedern des Beirates, die darauf Anrecht haben, stehen die vom Landesgesetz vom 12. Juli 1957, Nr. 6, beziehungsweise die vom Landesgesetz vom 12. Juli 1957, Nr. 6, beziehungsweise die vom Landesgesetz vom 6. August 1969. Nr. 6(12), in geltender Fassung, vorgesehenen Bezüge zu.
  • Der Fischereibeirat ist ein beratendes Organ der Landesverwaltung und muß außer in den von anderen Artikeln dieses Gesetzes bestimmten Fällen um sein Gutachten befragt werden:
  • 1. bei der Vergabe von Fischereirechten, wenn mehr als ein Bewerber vorhanden ist;
  • 2. bei der Erklärung von Amts wegen von_ Fischwassern zu Schonstrecken;
  • 3. zum Entwurf der Fischereiordnung und zu eventuellen Änderungsentwürfen zu derselben.
  • 21. (Übergangsbestimmungen)
  • Den im Lande ansässigen Fischern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Besitze einer gültigen Fischereilizenz sind, wird der Fischerschein ohne Ablegung der Prüfung ausgestellt ,sofern sie innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten dieses, Gesetzes beim Amt für Fischerei darum ansuchen.
  • Dasselbe gilt auch für nicht im Lande ansässige Fischer ,die im Lande Inhaber eines Eigenfischereirechtes sind oder die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglied eines im Lande bestehenden Fischereivereines waren und es zum des Ansuchens noch sind.
  • 21/bis
  • Wenn der größere Teil eines an der Grenze zwischen den Provinzen Bozen und Trient gelegenen Fischwasser im Gebiet der Provinz Trient liegt, und der in der Provinz Bozen gelegene Teil kein solches Ausmaß erreicht, daß eine eigenständige Bewirtschaftung zweckmäßig wäre, werden in diesem die in der Provinz Bozen geltenden einschlägigen Bestimmungen immer dann nicht angewandt, wenn sie mit den in der angrenzenden Provinz geltenden unvereinbar sind.(13)
  • 22. (Finanzbestimmung)
  • Die Ausgabe für die Durchführung von Art. 20 dieses Gesetzes wird auf 2 Millionen Lire jährlich geschätzt und belastet Kapitel 33 des Landeshaushaltes für das Haushaltsjahr 1978 ,,Entschädigungen an die Mitglieder von Kommissionen, Beiräten und Komitees, gleich welcher Bezeichnung. die bei der Landesverwaltung errichtet wurden (Landesgesetz vom 12.7.1957, Nr.6, in geltender Fassung)". mit welchem ein ausreichend hoher Betrag bereitgestellt wurde: für die folgenden Haushaltsjahre werden die entsprechenden Haushaltskapitel belastet.
  • 23. (Beiträge an Bewirtschafter der Fischwasser)
  • Das Land kann Beiträge - von höchstens 70% der genehmigten Ausgaben - gewähren für die Fischereiaufsicht, für die Vermehrung und Verbesserung des Fischbestandes sowie dafür, daß Einrichtungen für die Aufzucht von Fischen und ihre Fortpflanzung geschaffen und betrieben werden.(13a)
  • Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen. daß es befolgt werde.

  • 1) Kundgemacht im A. BI. vom 11. Juli 1978. Nr. 34
    2) Geändert durch Art. 1 des L.G. vom 25. August 1983. Nr. 36
    3) Geändert durch Art. 2 des L.G. vom 25. August 1983, Nr. 36
    4) Eingefügt durch Art. 3 des L.O. vom 25. August 1983. Nr. 36
    5) Geändert durch Art. 1 des L.G. vom 18. Juni 1981. Nr. 14. und Art. 8 des LG vom 31 März 1988. Nr. 13
    6) Buchstabe d) wurde angefügt durch Art. 2 des L.G. vom 18. Juni 1981. Nr. 14
    7 Ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 25. August 1983, Nr. 36
    8) ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 25. August 1983. Nr. 36
    9) Art. 17 wurde so ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 31. März 198- Nr. 13
    10) Eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 25 August 1983, Nr. 36
    11) Ersetzt durch Art. 8 des L.G. vom 25. August 1983, Nr. 36
    12) Abgedruckt unter Nr. XXIII - U/c
    (13) eingefügt durch Art. 3 bzw. Art. 4 das L.G. vom 18. Juni 1981. Nr. 14
    (13a) eingefügt durch Art. 3 bzw. Art. 4 das L.G. vom 18. Juni 1981. Nr. 14


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