Da über Napster urheberrechtlich geschützte
Dateien getauscht wurden, war es nur eine Frage der Zeit bis die Musikindustrie
ein Verfahren gegen Napster eröffnete, was ja bekanntlich mit der
Schließung von Napster, bzw. mit dem Ende des freien Tauschens
endete. Die Begründung hierzu war folgende: Der Tausch findet nur
zwischen den PC´s der Nutzer statt, aber Napster verwaltete die
Dateilisten der einzelnen Nutzer, bearbeitete deren Anfragen und somit
war klar das Napster zwar kein Urheberrechtliche geschütztes Material
bereitstellt, aber dessen "illegale" Verbreitung fördert.
Was die rechtliche Situation hier in Deutschland angeht,
ist derjenige auf der sicheren Seite der nur seine eigenen Werke (Musikstücke,
Bilder etc.) zum Tausch anbietet. Vom Urheber zum freien bereitgestellte
Demobänder sind in den meistens auch kein Problem, da diese ja
schon vorher zum Download angeboten wurden. Allerdings gehört die
gekaufte CD, die in den Computer eingelesen wurde defenitiv nicht dazu.
Es ist nach deutschem Urheberrecht-Recht (UrhG) Paragraf
53, Absatz 1 zulässig, das von rechtmäßig erworbenen
MusikCD´s Kopien angefertigt werden dürfen. Dafür erhalten
die Urheber die umstrittenen Pauschalabgaben. Allerdings darf man diese
Kopie nur zu eigenen Zwecken nutzen, oder im privaten Kreis, als Geschenk
etwa, weitergeben.
Allerdings ist der Begriff "privat" nicht
soweit ausdehnbar das auch öffentliche Tauschbörsen darunter
fallen, worüber sich alle Urheberrechtsexperten einig sind. Wer
Musik oder Videos, die urheberrechtlich geschützt sind, in einer
öffentlichen Tauschbörse anbietet, macht sich unter Umständen
strafbar.
Ob man sich auch strafbar macht wenn man urheberrechtlich
geschützte Dateien über eine Tauschbörse herunterlädt
ist strittig. Einige Juristen sind der Ansicht, das derjenige der die
Dateien anbietet den geistlichen Diebstahl begeht, der Empfänger
also nicht belangt werden kann. Andere Juristen sind der Ansicht das
illegal angebotene Sachen nicht rechtsmäßig kopiert werden
können. Das Herunterladen ist in dem Fall ja auch ein Kopiervogang.
Nach derzeitigem Stand und Wissen des Auftors gibt es zur Zeit noch
keine Gerichtsurteile an denen man sich orientieren kann, was das Herunterladen
von Filmen oder Musik von Tauschbörsen angeht.