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Neues zur Rechtslage von Transsexuellen
Referat von Maria Sabine Augstein, Rechtsanw”ltin auf der Transidentitas-Fachtagung 1995
Zur Kosten¸bernahmepflicht der privaten Krankenkassen Zur Rechtsstellung Transsexueller nach der Vornamens”nderung,
aber ohne Feststellung der neuen Geschlechtszugeh–rigkeit Ausweispapiere/Dokumente Personalausweis Europa-Paþ F¸hrerschein Lohnsteuerkarte Personenstandsurkunden Rentenversicherungsnummer
Zeugnisse Anrede Arbeitsrecht Verheiratete Transsexuelle Grenzen der Kleinen L–sung Zur Rechtsstellung Transsexueller nach dem Coming-Out bis zur offiziellen Vornamens”nderung
Auftreten in der neuen Rolle Andere Personen und Institutionen Rentenversicherung Arbeitsrecht Die Krankenkassen Die Grenzen des Rechts bei der Bew”ltigung von Problemen Transsexueller
Zur Kosten¸bernahmepflicht der privaten Krankenkassen
Es gibt gute
Neuigkeiten: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluþ vom 08.03.95 (Aktenzeichen IV ZR 153/94) eine Grundsatzentscheidung getroffen, daþ auch die privaten Krankenkassen zur Kosten¸bernahme f¸r geschlechtsumwandelnde
Maþnahmen verpflichtet sind. Es gab bisher gr–þere Schwierigkeiten mit privaten als mit gesetzlichen Krankenkassen. Bei den gesetzlichen Krankenkassen gibt es seit 1987 das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts.
Private Krankenkassen haben dagegen argumentiert, Urteile der Sozialgerichte interessierten sie nicht, da die Sozialgerichte nicht f¸r sie zust”ndig seien. Deshalb ist es sehr wichtig, daþ es jetzt eine Entscheidung des
h–chsten deutschen Zivilgerichtes zugunsten der Transsexuellen gibt. Im Vereinsheft Nr. 20 hatte ich von einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) K–ln berichtet, das denselben Fall betraf. Die Krankenkasse ist
dagegen in die Revision gegangen, die der BGH jedoch nicht angenommen hat. Der BGH f¸hrte in dieser Entscheidung aus, eine medizinisch notwendige Heilbehandlung liege jedenfalls dann vor, wenn der Versicherte die
Feststellung der neuen Geschlechtszugeh–rigkeit nach ß 8 TSG (Personenstands”nderung nach Operation) erreicht habe . Damit hat der BGH eine generelle Aussage getroffen; die Entscheidung ging viel weiter als die des
OLG K–ln, die auf den Einzelfall abgestellt hatte. Ich erhoffe mir, daþ die Erlangung der Kosten¸bernahme von der privaten Krankenversicherung f¸r Transsexuelle in Zukunft einfacher werden wird, daþ es ausreicht, die
Gutachten und den Gerichtsbeschluþ aus dem TSG-Verfahren vorzulegen. Trotzdem d¸rfen auch in Zukunft Verfahren gegen private Krankenkassen nicht auf die leichte Schulter genommen werden, wenn es Schwierigkeiten gibt.
Insbesondere wenn es zum Prozeþ kommt, halte ich meine Teilnahme an diesem Verfahren unbedingt f¸r notwendig, um z.B. positives medizinisches Schrifttum zur geschlechtsumwandelnden Operation als notwendiger
Behandlungsmaþnahme einbringen zu k–nnen. Es gab neulich einen Prozeþ in Berlin ohne meine Teilnahme mit negativem Ausgang: Landgericht und Kammergericht Berlin haben die Klage der Betroffenen gegen ihre private
Krankenkasse auf Ðbernahme der Behandlungskosten in vollem Umfang abgewiesen. (Die neue BGH-Entscheidung n¸tzt hier nichts, da im Zivilrecht ein rechtskr”ftig abgeschlossenes Verfahren - anders als im Sozialrecht - in
der Regel nicht mehr wieder aufgenommen werden kann ! ) Meine Teilnahme ist auch dann m–glich, wenn der Prozeþ in einer anderen Stadt als M¸nchen (Stadt meiner Zulassungsgerichte) stattfindet. Ich kann trotzdem als
Korrespondenzanw”ltin die Schrifts”tze fertigen, die im Verfahren anfallenden Entscheidungen treffen und an den Gerichtsterminen teilnehmen. So lief es auch in dem erw”hnten Verfahren vor den LG und OLG-K–ln und dem
BGH. Mit dieser BGH-Entscheidung steht auch h–chstrichterlich fest, daþ ehemalige transsexuelle M”nner (Frau-zu-Mann-TS) nach Feststellung ihrer m”nnlichen Geschlechtszugeh–rigkeit nur den m”nnlichen
Krankenkassenbeitrag zu bezahlen brauchen. F¸r ehemalige transsexuelle Frauen (Mann-zu-Frau-TS) ist hervorzuheben, daþ sie erst ab rechtskr”ftiger Feststellung der weiblichen Geschlechtszugeh–rigkeit den h–heren
weiblichen Beitrag bezahlen m¸ssen. Und wenn eine Betroffene (MzF) z.B. wegen einer bestehenden Ehe auf die Personenstands”nderung nach ß 8 TSG verzichtet, muþ die private Krankenkasse eben auf Dauer sich trotz
Operation mit dem m”nnlichen Beitrag begn¸gen.
Zur Rechtsstellung Transsexueller nach der Vornamens”nderung, aber ohne
Feststellung
der neuen Geschlechtszugeh–rigkeit
Das grunds”tzliche Problem besteht hier darin, daþ einerseits die Vornamens”nderung keine Ÿnderung der Geschlechtszugeh–rigkeit bewirkt, und andererseits die Rechtsstellung
im neuen Geschlecht erst durch einen rechtskr”ftigen Beschluþ nach ß 8 TSG erworben wird. Ich zeige im folgenden auf, inwieweit trotzdemein Leben in der neuen Geschlechtsidentit”t rechtlich m–glich ist.
Ausweispapiere/Dokumente
a.Der Personalausweis enth”lt keinen Geschlecbtsvermerk. b.Der Europa-Paþ enth”lt einen Geschlechtsvermerk (M f¸r m”nnlich und F f¸r weiblich). Es besteht jedoch die
M–glichkeit, einen vorl”ufigen deutschen Reisepaþ ohne Geschlechtsvermerk zu bekommen. Der sieht aus wie die alten gr¸nen Reisep”sse und hat eine G¸ltigkeitsdauer von 1 Jahr. (Anmerkung der Redaktion: Gem”þ
Paþverwaltungsvorschrift kann der vorl”ufige Reisepaþ f¸r Transsexuelle ohne Personenstands”nderung auf 5 Jahre ausgestellt werden.) c.Der F¸hrerschein ist kein Problem, da er generell die Anrede Herr/Frau enth”lt,
ohne daþ eines vonbeiden unterstrichen oder ausgestrichen wird. d.Auch bei der Lohnsteuerkarte wird dies in der Regel ebenso gehandhabt (nicht geschlechtsspezifische Anrede Herr/Frau). Wenn nicht, besteht Anspruch
auf die neue geschlechtsspezifische Anrede (z.B. Frau Erna M¸ller). e.Manchmal braucht frau/mann eine Personenstandsurkunde. Ein Mandant (Student) wollte in den Semesterferien bei der Post jobben. Man verlangte von
ihm die Vorlage einer Geburtsurkunde. Die Geburtsurkunde enth”lt einen Geschlechtsvermerk (z.B. Fritz Huber, weiblich). Ich habe empfohlen, sich einen Geburtsschein zu besorgen, diese Urkunde enth”lt keinen
Geschlechtsvermerk, und diesen der Post ohne Kommentar vorzulegen. Es klappte, mein Mandant bekam den Job, ohne seine Situation offenlegen zu m¸ssen. f.Auch die Rentenversicherungsnummer (und dementsprechend auch
der Sozialversicherungsausweis) sind geschlechtsspezifisch. Nach dem Buchstaben (Anfangsbuchstabe des Familiennamens) kommt eine dreistellige Zahl, deren erste Ziffer geschlechtsspezifisch ist (0 = m”nnlich, 5 =
weiblich). Die Rentenversicherungstr”ger haben sich in einem Brief an Arbeitsminister Bl¸m verpflichtet, auch Transsexuellen mit der kleinen L–sung auf Antrag eine neue Seriennummer zu erteilen. Es sollte ein
schriftlicher Antrag an die zust”ndige Rentenversicherung gestellt werden (in der Regel LVA oder BfA), unter Angabe der bisherigen Versicherungsnummer, Beif¸gung einer Kopie des Gerichtsbeschlusses, und um Zuteilung
einer neuen Versicherungsnummer gebeten werden. g.Bei der Neuausstellung von Zeugnissen besteht kein Unterschied zur groþen L–sung. In beiden F”llen sind Arbeitgeber, Schulen und sonstige Institutionen verpflichtet
die Zeugnisse auf die neuen Vornamen und die neue Geschlechtszugeh–rigkeit neu auszustellen.
Anrede
Bez¸glich der Anrede gibt es eine Grundsatzentscheidung des OLG Hamm, nach der mit der Zuerkennung der Vornamens”nderung auch das Recht auf die der neuen Geschlechtsidentit”t entsprechende Anrede
und sonstigen Sprachgebrauch einhergeht. Dies gilt f¸r alle Bereiche, f¸r private Institutionen und Beh–rden.Briefe an "Herrn Ingrid Meier" sind rechtswidrig ! Auch Computer sind da keine Ausnahme.
Probleme gibt es hier insbesondere bei verheirateten Transsexuellen mit dem Finanzamt. F¸r den Fall der Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer werden Steuerbescheide an beide Eheleute geschickt. Und da hat eben der
Computer nur die Anrede "Herrn und Frau" in seinem Programm. Der Sachbearbeiter beim Finanzamt muþ hier durch eine allgemeine Verf¸gung sicherstellen, daþ bei dem Ehepaar ihm die Akte stets vorzulegen ist. Er
muþ dann die vom Computer erstellte Anrede mittels Aufkleber verbessern. Mir liegt ein Beispielfall vor, in dem das Finanzamt die Anrede "Frauen Erna und Ingrid M¸ller" gew”hlt hat.
Arbeitsrecht
Nach h–chstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht f¸r Transsexuelle mit der kleinen L–sung keine Verpflichtung, bei Bewerbungen dem zuk¸nftigen Arbeitgeber zu
offenbaren, daþ die rechtliche (und k–rperliche) Geschlechtszugeh–rigkeit anders ist als das ”uþere Erscheinungsbild. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag nicht wegen arglistiger T”uschung ¸ber das Geschlecht
anfechten. Dies gilt auch dann, wenn das Geschlecht f¸r die angestrebte T”tigkeit wesentlich ist. (Entschieden zum Fall einer Arzthelferin in der Praxis f¸r t¸rkische Patientinnen.)
Verheiratete Transsexuelle
Verheiratete Transsexuelle k–nnen die kleine L–sung in Anspruch nehmen. In neuerer Zeit hat es hier mit dem Regierungspr”sidium K–ln Probleme gegeben, das sich wegen des
Verheiratetseins gegen die Vornamens”nderung aussprach und gegen den Beschluþ des Amtsgerichtes (AG) K–ln Beschwerde einlegte. Das Landgericht (LG) K–ln hat die Beschwerde zur¸ckgewiesen, womit hoffentlich das Problem
f¸r die Zukunft erledigt ist.In Frankfurt/M hatten wir vor 7-8 Jahren das gleiche Problem, daþ sich das Regierungspr”sidium Darmstadt gegen die Vornamens”nderung bei verheirateten Transsexuellen wandte. Ich konnte
jedoch erreichen, daþ das Regierungspr”sidium diese ablehnende Haltung aufgab, und daþ das AG Frankfurt/M zugunsten der Vornamens”nderung entschied. Schwierigkeiten kann es nachwievor dann geben, wenn die Eheschlieþung
noch keine 3 Jahre her ist. In einem Fall hat das AG Frankfurt/M abgewartet bis 3 Jahre seit der Eheschlieþung abgelaufen waren, und erst dann die Vornamens”nderung beschlossen. Ein ungel–stes Problem besteht darin, daþ
im Fall einer Eheschlieþung nach Durchf¸hrung der Vornamens”nderung die Vornamens”nderung automatisch unwirksam wird. Das f¸hrt im Ergebnis dazu, daþ Transsexuelle mit der kleinen L–sung (wenn sie nicht schon
verheiratet sind) ¸berhaupt keine Ehe eingehen k–nnen. Z.B. kann eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle keinen Mann heiraten. Die Eheschlieþung mit einer Frau w”re rechtlich m–glich, w¸rde aber dazu f¸hren, daþ die
Vornamens”nderung unwirksam wird, so daþ die Betreffende gezwungen ist, auch davon Abstand zu nehmen. Dieser komplette Ausschluþ der Eheschlieþungsm–glichkeit stellt einen eklatanten Verstoþ gegen das Grundrecht auf
Eheschlieþungsfreiheit dar.
(Anmerkung der Redaktion: Die Vornamens”nderung wird auch dann von amtswegen aufgehoben, wenn nach Ablauf von 302 Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung ein Kind geboren wird,
dessen Abstammung vom Antragsteller anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird. Bei schwerwiegenden Gr¸nden kann das Gericht einem erneuten Antrag auf Vornamens”nderung stattgeben. Das ganze Verfahren ist aber erneut
zu durchlaufen.)
Grenzen der Kleinen L–sung
Die Grenzen der kleinen L–sung bestehen darin, daþ geschlechtsspezifische Rechte nicht in Anspruch genommen werden k–nnen. Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle kann nicht wie eine
Frau einen Mann heiraten oder mit 60 Jahren Altersrente f¸r Frauen beziehen. Bei Institutionen mit getrennten Abteilungen f¸r beide Geschlechter (Strafanstalten, Krankenh”usern) gibt die bloþe Vornamens”nderung keinen
Anspruch darauf, in die der eigenen Identit”t entsprechende Frauen- bzw. M”nnerabteilung untergebracht zu werden. Da es hier in erster Linie auf den k–rperlichen Zustand ankommt, besteht ein solcher Anspruch erst mit
Durchf¸hrung der geschlechtsumwandelnden Operation (dann allerdings unabh”ngig davon, ob das Verfahren nach ß 8 TSG bereits durchgef¸hrt ist). Ÿhnliche Schwierigkeiten hat es mit der Toilettenbenutzung im Betrieb und
der Benutzung der Duschen in der Badeanstalt gegeben.
Zur Rechtsstellung Transsexueller nach dem Coming-Out bis zur offiziellen
Vornamens”nderung
F¸r eine Vornamens”nderung nach ß 1 TSG ist eine abgeschlossene Diagnose der Transsexualit”t notwendig. Die Gutachter sind in der Regel nicht bereit, diese Diagnose zu stellen, wenn die/der Betroffene nicht
¸ber einen l”ngeren Zeitraum in ”rztlicher bzw. psychotherapeutischer Beobachtung oder Betreuung gestanden hat, und wenn sie/er noch keinen Alltagstest absolviert hat. Die TSG-Verfahren dauern auch immer l”nger;
inzwischen sind 12 Monate absolut normal, auch wenn es sich um einen Routinefall handelt, der in der Begutachtung keine Schwierigkeiten aufwirft. Die Betroffenen m¸ssen daher einen erheblichen Zeitraum ohne
entsprechende Papiere in der neuen Identit”t leben.
1.Das Auftreten in der neuen Rolle und Identit”t ist nat¸rlich zul”ssig! Hierbei darf frau/mann auch den neuen Namen verwenden, nicht nur m¸ndlich, sondern
auch im Schriftwechsel (privat und mit Beh–rden!). Auch die Unterschriftsleistung ist rechtsg¸ltig und keine Urkundenf”lschung. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn der "falsche" Name als
Mittel eingesetzt wird, den Vertragspartner um seine Gegenleistung zu bringen.Es k–nnen daher unter dem neuen Namen Vertr”ge abgeschlossen werden (z.B. Kauf-, Miet- und Versicherungsvertr”ge). 2.Auch andere
Personen und Institutionen (Arbeitgeber, Beh–rden) d¸rfen den neuen Namen verwenden. Ich habe z.B. entsprechende Schreiben und Bescheide des Arbeitsamtes, der Krankenkassen und der Rentenversicherung gesehen, die schon
vor der gerichtlichen Namens”nderung den neuen Vornamen gebrauchten. Die Rentenversicherung darf (auch schon vor der gerichtlichen Entscheidung) eine neue Seriennummer erteilen. Der Arbeitgeber und staatliche
Institutionen d¸rfen neue Zeugnisse ausstellen. Es gibt zwar den Straftatbestand der Falschbeurkundung im Amt, der es verbietet, daþ eine Beh–rde etwas inhaltlich falsches beurkundet. Dieser Straftatbestand ist aber nur
anwendbar, wenn etwas rechtlich Erhebliches falsch beurkundet wird. Der Vorname und das Geschlecht sind in einem Zeugnis aber nichts rechtlich Erhebliches. Erheblich sind die dokumentierten Leistungen und die Identit”t
zwischen Zeugnisinhaber/in und Erbringer/in der dokumentierten Leistungen. F¸r diesen ganzen Bereich gilt, daþ andere Personen und Institutionen den neuen Namen verwenden d¸rfen, dies aber nicht m¸ssen. Es gibt insoweit
keinen vor Gericht durchsetzbaren Rechtsanspruch. Zwei Dinge sind auch bei gutem Willen rechtlich nicht zul”ssig: neue Ausweispapiere und ein Bankkonto auf den neuen Namen (letzteres aufgrund einer ausdr¸cklichen
gesetzlichen Bestimmung im Steuerrecht). 3.Im Arbeitsrecht besteht auch schon vor der Vornamens”nderung ein Rechtsanspruch, die T”tigkeit in der Kleidung des neuen Geschlechtes zu verrichten. Dies ist kein
K¸ndigungsgrund. Das Landesarbeitsgericht Berlin hat die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) in einem Grundsatzurteil dazu verurteilt, dem "Kl”ger" (einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen) weibliche Dienstkleidung
als Busfahrerin zur Verf¸gung zu stellen.Es besteht nat¸rlich immer die Gefahr nicht angreifbarer K¸ndigungen. Frau/Mann sollte nat¸rlich im Guten versuchen, mit dem Arbeitgeber zu einer Einigung bzw., des
Rollenwechsels im Betrieb zu kommen. Wenn das aber nicht m–glich ist, rate ich unbedingt zu einem Prozeþ, zu einer Klage gegen die K¸ndigung, wenn das K¸ndigungsschutzgesetz anwendbar ist (der Betrieb muþ mehr als 5
Arbeitnehmer besch”ftigen, und das Arbeitsverh”ltnis muþ l”nger als 6 Monate bestand haben). Die gilt auch, wenn ein anderer K¸ndigungsgrund als die Transsexualit”t usw. angegeben wird. Der Arbeitgeber muþ den
K¸ndigungsgrund vor Gericht beweisen! 4.Die Krankenkassen d¸rfen Leistungen nicht von der vorherigen Durchf¸hrung des Verfahrens nach ß 1 TSG abh”ngig machen. Dies ”ndert freilich nichts daran,
daþ die Diagnose Transsexualit”t und die medizinische Notwendigkeit durch Gutachten belegt sein m¸ssen. Deshalb ist dieser Weg in der Regel auch im Hinblick auf die Krankenkasse empfehlenswert.
Die Grenzen des Rechts bei der Bew”ltigung von Problemen Transsexueller
Bei der Diskussion ¸ber die Rechtsstellung Transsexueller
vor der Vornamens”nderung zeigte sich, daþ es Bereiche gibt, wo die Umwelt sich gem”þ den W¸nschen der Betroffenen verhalten darf, dazu aber nicht verpflichtet ist. Das Recht bietet nicht immer die Mittel, das
gew¸nschte Ergebnis durchsetzen zu k–nnen. Auch nach der offiziellen Vornamens”nderung (oder auch Feststellung der neuen Geschlechtszugeh–rigkeit) gibt es Bereiche, wo das Recht nicht weiter hilft. Entsprechend den
am h”ufigsten an mich herangetragenen Problemen sind hier die folgenden Dinge zu nennen:
1.Es gibt keinen Schutz gegen das Rumerz”hlen der Vergangenheit durch Privatpersonen. Es darf lediglich nicht die
Unwahrheit sein. Das Strafrecht verbietet die Verletzung von Privatgeheimnissen nur durch Beamte und Angeh–rige spezieller Berufsgruppen (Rechtsanw”lte, Ÿrzte usw.), die der Schweigepflicht unterliegen. Auch dieser
Tatbestand greift aber nur, wenn der Beamte usw. dienstlich von der Transsexualit”t erfahren hat. Wenn ein Beamter sich dieses Delikts schuldig gemacht hat, muþ die/der Betroffene innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis von
Tat und T”ter Strafantrag stellen. Auþerdem sollte in solch einem Fall Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben werden (daf¸r l”uft keine Frist), denn der Bruch der Amtsverschwiegenheit ist auch ein Dienstvergehen. Mir
wurde von einem Fall berichtet, in dem der Standesbeamte den zuk¸nftigen Ehemann aufs Standesamt einbestellte und ihm die transsexuelle Vergangenheit seiner Braut er–ffnete. Leider hat diese Betroffene nichts
unternommen. In dem Fall war nat¸rlich das Kind in den Brunnen gefallen, aber durch diese Maþnahmen h”tte vielleicht erreicht werden k–nnen, daþ der Standesbeamte sich in Zukunft anders verh”lt. 2.Es gibt keine
wirksamen rechtlichen M–glichkeiten gegen abf”lliges oder auch beleidigendes Verhalten durch die Umwelt, selbst wenn der Straftatbestand der Beleidigung erf¸llt ist. Eine effektive Strafverfolgung der Beleidigung gibt
es nur bei Beleidigung im Straþenverkehr oder wenn Polizeibeamte beleidigt werden. Sonst stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein und verweist auf den Privatklageweg. Wenn die Betroffene
dann Privatklage zum Amtsgericht gegen den T”ter erhebt, stellt der Amtsrichter das Verfahren wegen Geringf¸gigkeit ein, oder es kommt zu einem l”ppischen Vergleich, der nichts bringt. Den mitmenschlichen Bereich muþ
frau/mann so hinkriegen, ohne gerichtliche oder sonstige rechtliche Hilfe. 3.Es besteht kein Anspruch auf Abschluþ einer Versicherung (im Zivilrecht besteht der Grundsatz der Vertragsfreiheit). Eine Ausnahme
gibt es im Bereich der Krankenversicherung bei den Gruppenversicherungsvertr”gen. Z.B. hat die DKV einen Gruppenversicherungsvertrag f¸r Rechtsanw”lte abgeschlossen. In solch einem Fall ist die private
Krankenversicherung verpflichtet, alle Mitglieder der betreffenden Berufsgruppe zu ¸bernehmen, und darf den Abschluþ der Versicherung nicht verweigern. Das gleiche gilt nat¸rlich auch f¸r die Anmietung einer Wohnung
oder einen neuen Arbeitsplatz.Der Vermieter bzw. Arbeitgeber hat die freie Entscheidung, wen er nehmen oder nicht nehmen will. Auch der Wirt eines Lokals hat aufgrund seines Hausrechts das Recht, jemanden aus dem Lokal
zu weisen oder gar nicht erst hereinzulassen, auch ohne daþ es daf¸r einen besonderen Grund geben m¸þte. Auch wenn die Zur¸ckweisung auf beleidigende Weise geschieht, kann frau/ mann zwar Strafanzeige wegen
Beleidigung stellen (bringt allerdings nicht viel, vgl. Punkt 2); es bleibt aber dabei, daþ die/der Betreffende gegen den Willen des Wirts den Zutritt zum Lokal nicht erzwingen kann. Im Fall
drohender gerichtlicher Auseinandersetzungen, im Zusammenhang mit Transsexualit”t, k–nnen sich Betroffene, oder ihre Anw”lte, an mich wenden.
Maria Sabine Augstein Rechtsanw”ltin Altes Forsthaus 12
82327 Tutzing Tel.: 08158/7809 |