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wie bei den Hüllen der Platten "Adolf Hitler - Wie gewinne ich eine Wahl?" und "Adolf Hitler 1889-1989 - Phänomen oder Phantom?", die seit 1987 und 1990 wegen Geschichtsklitterung, d.h. kritiklose, irreführende und das Geschichtsbild verzeichnende und verfälschende Hüllentexte - hier nicht wegen § 86a StGB - auf dem Index stehen. Plattencover können natürlich auch dann indiziert werden, wenn die Tonträger gar keine Musik, sondern wie in den zuletzt genannten Beispielen nur Wortbeiträge enthalten. Die beiden Platten geben Originalreden von Joseph Goebbels und Adolf Hitler von 1938 wieder. Die Hüllen zeigen eine Menschenmenge und ein Propagandaplakat mit der Überschrift "Zug um Zug zerriß Adolf Hitler das Diktat von Versailles." Andererseits stellte das BVerfG in einem Beschluß des Ersten Senats am 3.4.1990 fest: "Satirische Darstellungen dürfen nicht deshalb vom Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ausgenommen werden, weil ihr Gegenstand Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ist," so der Leitsatz dieses Urteils (zit. aus BVerfGE, Bd. 82, 1991, S. 1). Festgemacht wurde diese Entscheidung am Beispiel zweier zunächst vom LG Augsburg und vom Obersten Bayerischen Landgericht 1985 und 1986 inkriminierten T-Shirts, auf dem zum einen Adolf Hitlers uniformiertes Brustbild - mit zwei Balken statt Hakenkreuz - vor der europäischen Landkarte abgedruckt war. Über ihm stand der gotische Schriftzug "European Tour", darunter in kleinerer Schrift einige Stationen seiner Feldzüge, von denen "September 1940: England" und "August 1942: Russia" mit dem Wort "Cancelled" ausgebalkt waren, sowie "ã Third Reich Promotions 1939 +". Das andere Motiv zeigte Hitler ebenfalls in Uniform, der an seiner zum 'deutschen Gruß' erhobenen Hand mit einem Yo-Yo spielt, unter dem steht "European Yo-Yo Champion 1939-1945". Das AG verurteilte die Hersteller dieser T-Shirt-Motive, von denen sie insgesamt 156 Stück verkauft hatten, wegen 'gemeinschaftlichen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen' zu einer Geldstrafe, da § 86a StGB das Ziel hätte, solche Symbole "aus dem öffentlichen Erscheinungsbild in der Bundesrepublik Deutschland zu verbannen."

Die Karlsruher Richter unter Vorsitz von Roman Herzog hingegen meinten, hier hätten die unterinstanz-lichen Richter die Weite des Grundrechts der Kunstfreiheit verkannt und sprachen die Angeklagten frei.

Auch andere Inhalte sind für die Indizierungsmöglichkeit von Hüllen irrelevant, selbst wenn sich auf den Platten nur Geräuscheffekte befinden. So stehen zwei BBC-LPs mit Namen "Sound Effects: Death and Horror" (Abb. 28) und "More Death and Horror" wegen ihrer comicartig grotesken Cover-Illustrationen seit 1985 auf dem Index. Die gezeichneten Grusel-Szenen zeigen unter anderem Mumien und eine Streckbrettszene. Der Soundtrack mit der Filmmusik zu Just Jaeckins Comicverfilmung "Gwendoline" (Abb. 29) steht - ebenso wie die Kinoplakate und sonstigen Werbematerialien mit gleichem Motiv - wegen der Photographien von Brustbildern zweier gefesselter, unbekleideter Frauen seit 1985 auf dem Index, obwohl die Brüste durch ihre Arme verdeckt sind, und es sich somit um keine explizit erotische Darstellung handelt. Wegen jugendgefährdender Motive sind seit 1981 insgesamt 32 Schallplatten- und CD-Cover indiziert (Stand: August 1997), wobei der Großteil dem Heavy-Metal-Bereich zuzurechnen ist. 7.5.1.3 Texte und Cover zusammen als Indizierungsgrund: Zum Anfang dieser Seite

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Vgl. das Urteil des VG Köln vom 18.4.1989, das damit die Indizierung der Platten(-hüllen) bestätigt; abgedruckt in BPS-Report 4/89, S. 43-46. Siehe dort auch die Beschreibung der Motive und Indizierungsrechtfertigung: "Die BPS geht [...] zu Recht davon aus, daß die Texte die deutsche Geschichte, insbesondere die Ursachen des Nationalsozialismus, unrichtig darstellen, da sie durch Ausblendung wesentlicher Fakten den Eindruck erwecken (können), als sei Hitler über einen demokratischen Wahlvorgang an die Macht gekommen" (S. 45). BOSSNIAK-JIRKU 1995, S. 277 merkt dazu an: "Ob diese Entscheidung aufgrund der politischen Situ- ation auch heute noch so ausfallen würde, darf bezweifelt werden." Zit. nach BVerfGE, Bd. 82, 1991, S. 4. Vgl. die Begründung der Indizierung der Materialien am 23.8.1984 die "Extraausgabe Newsletter BPS-Report" vom 25.8.1984. Die Darstellungen wurden verboten, "da sie frauendiskriminierend und brutalisierend wirken."