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Demos) ist durch Einziehungsbeschluß des AG Schwäbisch Hall seit dem 6.5.1993 verboten. Eines der umfassendsten Totalverbote in jeder Form von Text und Bild sowie aller Werbematerialien traf unmittelbar nach Erscheinen das "Cannibal Corpse"-Album "Butchered at Birth" (Abb. 32). Cover und Schallplatteninnenhülle wurden am 31.10.1991 indiziert und am 3.3.1994 durch Beschluß des AG Stuttgart verboten: Tonträger (CD und LP), Cover, LP-Insleeve und alles dazugehörige Werbematerial unterliegen seitdem der bundesweiten Beschlagnahme, obwohl die gebrüllten englischen Texte kaum verständlich sind und nicht in schriftlicher Form als Beiheft o.ä. beiliegen. Erstaunlicherweise rechtfertigte das bluttriefende Motiv der Hülle - ein Aquarell des Cover-Art-Designers Vincent Locke - nicht nur eine durchaus naheliegende Verurteilung wegen Gewaltverherrlichung nach § 131 StGB, sondern gleichzeitig auch wegen § 184 StGB, obwohl keine unübliche Stelle nackt zu sehen ist.

Auch die andere nach § 184 III StGB verbotene Platte zeigt keine Sex-Szene im ver- muteten expliziten Sinne, sondern auf der Vorderseite einen gemalten Bauernhof mit einem in Rückenansicht dargestellten Mann, der mit heruntergelassenen Hosen in der sogenannten '69er-Stellung' auf einem Schaf liegt und seinen Kopf zwischen dessen Hinterläufe steckt, während die Reversseite eine Restaurantsituation wiedergibt, in der dieser Mann ein Lammkotelett verzehrt. Die von Mark Desalvo für die LP "Heavy Petting Zoo/Eating Lamb" der Punk-Band "NOFX" (Abb. 33) entworfene Illustration führte nach einer anonymen Anzeige aus der Bevölkerung im Juni 1996 zu einer Durchsuchung des alternativen Plattenladens "Green Hell" in Münster, da im Schaufenster das Cover ausgestellt war. Seit dem Beschlagnahmebeschluß des AG Münster ist die LP als Tierpornographie verboten, während die abweichende CD-Variante (Abb. 34) unbeanstandet blieb. Auf dieser vom gleichen Künstler gestalteten Cover-Illustration mit ähnlicher Szenerie greift der auf dem Boden sitzende 'Cowboy' einem Schaf zwischen die Hinterläufe. Um die LP auch weiter in Deutschland vertreiben zu können, plant die zuständige Vertretung des in Los Angeles ansässigen Labels "Epitaph", der Nachpressung eine harmlosere Hülle zu geben.

Die aktuellste CD-Beschlagnahme einschließlich Beiheft wegen § 131 StGB traf am 18.9.1996 ein Medienprodukt namens "klein: Ein Herz für Kinder" (Abb. 35), das bei Sony in Köln erschienen war. Ausschlaggebend für das Verbot waren die Zeichnungen von Ulf Keyenburg im Comic dieser Bonus-CD, die als Auskoppelung des "klein"-Albums "kriminell" kostenlos in Plattenläden verteilt wurde, bis der selbsternannte Sittenwächter Michael Brenner, Vorsitzender seines notorisch klagenden Vereins "M.U.T." in Neckars-gmünd, Anzeige erstattete und das AG Köln dem stattgab. Im bewußt herben Kontrast zu dem in Kinderschrift wiedergegebenen Text des Sängers Johannes Klein stehen Keyenburgs zugleich naiv-vereinfachte und oberflächlich betrachtet 'brutale' Comic-Illustrationen, die stilistisch zwischen der holzschnittartigen Ästhetik der US-Zeichentrickfiguren "Die Simpsons" und der überdrehten persiflierten Heimtücke von Mattiolis Comic "Squeak the Mouse", einer 'Hard-Core-Variante' der Animationsserie "Tom und Jerry" angesiedelt sind. Das AG Köln hob die Beschlagnahme am 28.1.1997 allerdings wieder auf. Bislang wurden rund 20 Tonträger-Verbote nach § 130 StGB wegen rechtsradikaler Inhalte verfügt, z.B. der LP und CD "Schöne Welt" der Gruppe "Tonstörung" (AG Schwäbisch Hall, 14.4.1994, rechtskräftig seit 23.5.1995; Abb. 36) oder der MC "Geächtet" (inkl. Werbematerial) einer Gruppe namens "Faustrecht" (AG

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Vgl. LIPPS 1996, S. 10 und KRYSTOFIAK 1996, S. 11. Richterin Hermann begründete das Verbot im Beschlagnahmebeschluß des AG Münster vom 29.10.1996 (Az 23 Gs 2195/96) so: "Die vordere Seite des Plattencovers ist ein künstlich hergestelltes Bild, auf dem ein am Unterkörper unbekleideter Mann wechselseitigen Oralverkehr mit einem auf dem Rücken liegenden Schaf auf dem Boden ausführt. Es handlet [sic!] sich hierbei um eine pornographische Darstellung im Sinne des § 184 I, § 11 III StGB, die sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat und deren Verbreitung, öffentliches Ausstellen und sonstiges zugänglichmachen strafbar [...] ist." Der Ladenbesitzer erhielt im Januar 1997 einen rechtsgültigen Strafbefehl in Höhe von 60 Tagessätzen à 50 D-Mark. Schließlich einigte man sich auf die Zahlung von 2.500 D-Mark (+ Gerichts- und Anwaltskosten) und stellte das Verfahren ein. Die LP blieb weiter verboten. Vgl. U-COMIX Nr. 174/175 (1996), S. 19 und "Schwermetall" Nr. 193/194