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Kempten, 5.12.1996). Die Sicherstellung einzelner Titel ist häufig zu beobachten, führt aber nicht immer zu bundesweiter Konfiszierung. Wie die Liste der BPjS-Kurz-Info (September '97) zeigt, mehren sich solche Interdikte. Als einzige Platte, die wegen Beleidigung nach §§ 185 und 187 StGB verboten wurde, ist die am 28.9.1992 durch das AG Hannover beschlagnahmte CD "I wanna make Love to Steffi Graf" (sowie aller Tonträger, auf denen sich dies Stück befindet) der Comedy-Show "Die Angefahrenen Schulkinder" zu nennen, auf die im Kapitel "Satire und Zensur" näher eingegangen wird, da es sich zwar um ein Musikstück im Country-Stil handelt, aber vom Selbstverständnis der Band das satirische Element überwiegen soll. Wie groß die nicht aktenkundige 'Grauzone' privatrechtlicher Verfolgungen ist, läßt sich nicht feststellen, da sie in den amtlichen Auflistungen der BPS nicht erwähnt werden. Zufallsfunde wie die Maxi-Single "Tod durch Sterben" mit der B-Seite "Genf (Instru-mental)", auf der eine fingierte Kombo namens "Bon Rivage" das unermüdlich wiederholte 'Ehrenwort' Uwe Barschels mit Wasserplätschern unterlegt, die Ende der 80er Jahre im Zuge der 'Barschel-Affäre' verboten wurde, oder Anfang der 90er Jahre die Anzeige gegen die Band "Rumble Militia" wegen ihrer Platte "Wieviel Hass wollt ihr noch?" lassen darauf schließen, daß nicht alle juristischen Repressionen und vorprozessualen Interdikte der Öffentlichkeit bekannt sind.

Stellvertretend für die überdies möglichen urheberrechtlich bedingten Verbotsmöglichkeiten, die aber nicht in den eigentlichen Zusammenhang dieser Untersuchung passen, soll hier nur das BGH-Urteil zu einer Klage von Bob Dylan erwähnt werden, der zwar die Rechte an seiner Musik, nicht aber die am eigenen Bild der Person an die Schallplatten-produktionsfirma abgetreten hatte. Als diese auf den Covern sein Konterfei abbildete, klagte er auf Unterlassung und erhielt im Herbst 1996 Recht. Daraufhin mußten sämtliche Umhüllungen dieser Firma mit seinem Bild vernichtet werden.

7.5.3 Selbstzensorische Eingriffe: Obwohl es keine 'Freiwillige Selbstkontrolle' in Deutschland gibt, die mit der amerika- nischen Kennzeichnungspflicht für nicht jugendfreie Tonträger durch den "Explict Lyrics"-Sticker vergleichbar wäre, lassen sich dennoch entsprechende Eingriffe nachweisen. Selbstzensorische Eingriffe in mediale Produkte sind aufgrund ihrer präventiven Wirkung schwer nachzuweisen, da es selten Vergleichsbeispiele dazu gibt, wie das Produkt ursprünglich aussehen sollte. Die Gründe für Selbstzensur liegen im Interesse einer ungestörten Verwertbarkeit darin, daß der Produzent aus kommerziellen Gründen eine Indizierung befürchtet oder meint, daß bestimmte Passagen gegen den Geschmack der Zielgruppe oder der Öffentlichkeit verstoßen könnten. Dies trifft gerade auf Musik zu, die eine große und prinzipiell unkontrollierbare Verbreitung anstrebt. Um die Gefahr von obrigkeitlichen Eingriffen und/oder Prestigeverlust schon im Vorfeld abzuwenden, werden Textkorrekturen vorgenommen oder Cover entschärft. So mußten die "Rolling Stones" ihre LP "Beggars Banquet" in den 70er Jahren statt mit dem ursprünglich geplanten "Klo-Photo" mit einer schlicht weißen Hülle versehen, auf dem sich betont harmlos nur der schnörkelige Schönschriftzug befand. Die Originalgestaltung konnte erst Jahre später anläßlich einer 'digital-remastered Reissue'-Ausgabe verwirklicht werden.

Die deutsche Hardrock-Band "Scorpions" versah wegen des 'Kinderpornographie'-Vorwurfs gegen das Originalcover ihrer 1976 erschienenen LP "Virgin Killer" (Abb. 37) 1977 die Nachpressung mit einem unverfänglichen Motiv (Abb. 38). Die Gruppe "The Cure" zog Ende der 80er Jahre auf arabischen Druck hin ihren Song "Killing an Arab" aus den Radioprogrammen zurück. Ein Beispiel für eine harmlose Abschwächung war bei der 'Neuen-Deutsche-Welle'-Gruppe "Geier Sturzflug" zu finden, dessen Song "Bruttosozialprodukt" Anfang der 80er Jahre ein Hit war. Offenbar aus Geschmacksgründen wurde die Passage

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Vgl. zu dem Fall das Interview von S. Roder mit der Band, in SEIM/SPIEGEL 1995, S. 179-186. Der Band wurde Verdacht auf Beleidigung, Aufruf zur Gewalt und Straftaten zur Last gelegt. Vgl. FAZ, 28.10.'96. Das juristische Problem basiert auf dem Streit zwischen der Freiheit der Berichterstattung nach Art. 5 GG insbesondere über Personen des öffentlichen Lebens und dem "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst und der Photographie" von 1907. Vgl. HOFFMANN, F. 1989, S. 200. Die Versionen sind bei SEIM/SPIEGEL (Hg.) 1995, S. 294 abgedr.