Strafe & Folter
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Anklage, Bambergische Halsgerichtsordnung,1507

Folter-Prozeß: Du wirst angeklagt!

Du stehst nun vor dem Hochgericht. Es ist ein weltliches Gericht, das von Amtleuten Deines hochverehrten Landesfürsten geleitet wird. Am Tisch sitzen drei Schöffen, der Amtmann, der Schreiber und meine Wenigkeit, der Kommissar seiner Hochwohlgeborenen. Schau ruhig nochmal vor die Tür. Sie wird jetzt lange für Dich verschlossen bleiben. Draußen fährt der Henker jene zum Galgenberg, die schon hinter sich haben, was Dir nun bevorsteht.

Dein Vergehen heißt "maleficium", die zauberische Übeltat. Du glaubst nicht an Hexerei? Du solltest lieber gestehen. Glaub mir, es ist besser so. Seine Kaiserliche Durchlaucht hat im Artikel 44 der Carolina genau geregelt, wie beim Verdacht der Zauberei zu verfahren ist:

"Wenn jemand anbietet, andere in der Zauberei zu unterweisen, oder wenn jemand andere mit Zauberei bedroht und dem Bedrohten dergleichen geschieht, wenn jemand Gemeinschaft mit Zauberern hat und mit diesen Dingen umgeht durch Gebärden, Worte und Handlungen, und wenn einer im Gerücht steht, solches zu tun, dann ist das ein hinreichendes Indiz für Zauberei und Anlaß zum Folterverhör."

Also? Hast Du mich verstanden? Bei Dir ist hinreichender Verdacht gegeben! Deine Frau Nachbarin steht hier und erklärt, genau gehört zu haben, wie Du mit Inbrunst Satan angebetet hast, als Dir neulich der schwere Wassereimer auf den Kopf fiel. Und jetzt geht es Dir wieder gut. Außerdem regenet es ja durch das neue Dach deiner Nachbarin und DU wohnst direkt neben ihr. Du stehst jetzt nach Artikel 44 der Carolina im Verdacht der Zauberei!

Was sagst Du zu den Vorwürfen?

Das ist eine Frechheit. Ich protestiere aufs Schärfste!

Ohweh. Ich bin doch unschuldig. Habt ein Einsehen.