Bildungsgänge der Mittelstufe (Sekundarstufe I)

§ 21 aufgehoben

§ 22 Förderstufe

(1) Die Förderstufe ist als Bildungsangebot für die Jahrgangsstufen 5 und 6 ein Bindeglied zwischen der Grundschule und der Jahrgangsstufe 7 der weiterführenden Schulen. Mit ihrem differenzierenden Unterrichtsangebot erfüllt die Förderstufe die inhaltlichen Anforderungen der Bildungsgänge der Mittelstufe (Sekundarstufe I) in den Jahrgangsstufen 5 und 6. Sie hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen der Jahrgangsstufe 7 der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums und der Gesamtschule vorzubereiten und dient der Orientierung und Überprüfung der Wahlentscheidung.

(2) Die Förderstufe ist eine pädagogische Einheit. Die Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 6 ist nur zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung so beeinträchtigt würde, dass mit einem dauernden Versagen zu rechnen wäre.

(3) Der Unterricht in der Förderstufe wird in gemeinsamen Kerngruppen im Klassenverband und in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache in nach Leistung, Begabung und Neigung differenzierten Kursgruppen erteilt.

(4) Im Kernunterricht sollen durch Formen der inneren Differenzierung die individuellen Fähigkeiten und Begabungen der Schülerinnen und Schüler gefördert und durch das gemeinsame Lernen soziale Lernprozesse entwickelt werden.

(5) Der Kursunterricht wird differenziert auf zwei oder drei Anspruchsebenen erteilt. Die erste Einstufung in eine Kursgruppe erfolgt nach einer Beobachtungsphase von einem Schuljahr. Umstufungen sollen je Fach nicht häufiger als einmal im Schuljahr durchgeführt werden. Wenn die Eltern der vorgesehenen Ersteinstufung widersprechen, ist zunächst ihr Wunsch zu berücksichtigen; die Schule entscheidet nach einer weiteren Beobachtung von einem halben Schuljahr endgültig.

(6) Für die Förderstufe ist eine eigene Leiterin oder ein eigener Leiter zu bestellen.

(7) Die Gesamtkonferenz beschließt auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Förderstufenkonferenz, ob der Kursunterricht auf zwei oder auf drei Anspruchsebenen erteilt wird. Sie kann nach Maßgabe des Satz 1 beschließen, dass

  1. die erste Einstufung in Kurse bereits zum Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 erfolgt,
  2. das Fach Deutsch in die Kursdifferenzierung einbezogen wird.

Die Gesamtkonferenz überprüft ihre Beschlüsse jeweils vor Beginn eines Schuljahres.

§ 23 Haupt- und Realschule

(1) Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.

(2) Die Hauptschule beginnt in der Regel mit der Jahrgangsstufe 5 und endet mit der Jahrgangsstufe 9 oder 10. An der Hauptschule kann auf Beschluss der Gesamtkonferenz ein zehntes Schuljahr eingerichtet werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Schulträgers und des Staatlichen Schulamtes. Sie darf nur erteilt werden, wenn auf Dauer zu erwarten ist, dass für dieses Angebot die Mindestgruppengröße erreicht wird. Der Besuch des zehnten Schuljahres ist freiwillig; § 59 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Die Hauptschule führt nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 zum Hauptschulabschluss und nach erfolgreicher Prüfung zum qualifizierenden Hauptschulabschluss, nach erfolgreichem Besuch eines zehnten Hauptschuljahres zum erweiterten Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3). Sie kann nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 zum Mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) führen.

(4) Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.

(5) Die Realschule beginnt in der Regel mit der Jahrgangsstufe 5 und endet mit der Jahrgangsstufe 10.

(6) Die Realschule führt nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 zum Mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4). Das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9 kann dem Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3) gleichgestellt werden, wenn der für diesen Abschluss erforderliche Leistungsstand erreicht worden ist.

(7) Haupt- und Realschulen, die miteinander verbunden sind, können in den Jahrgangssstufen 5 und 6 mit einer Förderstufe beginnen. Auf Grund eines Beschlusses der Schulkonferenz, der mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder zu fassen ist, kann die Förderstufe durch eine schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 ersetzt werden. Auf Grundlage eines solchen Beschlusses kann dem Schulträger gegenüber kein räumlicher Mehrbedarf geltend gemacht werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch das Staatliche Schulamt.

(8) In der verbundenen Haupt- und Realschule kann der Unterricht teilweise, zur Erprobung eines pädagogischen Konzepts in einzelnen Schulen mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes auch insgesamt, die erste Fremdsprache und das Fach Deutsch ab der Jahrgangsstufe 7 und das Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8 ausgenommen, schulzweigübergreifend erteilt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Schulkonferenz auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Fachkonferenz. Darüber hinaus können die Schülerinnen und Schüler teilweise am Unterricht des anderen Zweiges teilnehmen; dabei setzt die Teilnahme am Unterricht eines Bildungsganges mit höheren Anforderungen Eignung voraus.

(9) Ist ein Zweig einer verbundenen Haupt- und Realschule einzügig und unterschreitet die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse dieses Zweiges den für die Bildung einer Klasse festgelegten Mindestwert, sind diese Schülerinnen und Schüler schulzweigübergreifend, die erste Fremdsprache und das Fach Deutsch ab der Jahrgangsstufe 7 und das Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8 ausgenommen, mit abschlussbezogener Differenzierung zu unterrichten.

(10) Nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 der Hauptschule ist bei Eignung der Übergang in die Realschule zulässig. Die Jahrgangsstufen 9 und 10 sind so zu gestalten, dass der Übergang erleichtert wird. Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt.

§ 24 Gymnasium

(1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.

(2) Das Gymnasium umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 5 bis 12 oder 13. Endet ein Gymnasium mit der Jahrgangsstufe 10, ist ein Schulverbund mit einer gymnasialen Oberstufe zu bilden, um die kontinuierliche Fortsetzung des studienqualifizierenden Bildungsganges zu erleichtern.

(3) Das Zeugnis des Gymnasiums am Ende der Jahrgangsstufe 9 kann dem Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3), das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 10 dem Mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) gleichgestellt werden, wenn der für diese Abschlüsse jeweils erforderliche Leistungsstand erreicht worden ist.

(4) An Gymnasien kann der Bildungsgang auf die Jahrgangsstufen 5 bis 12 verkürzt werden, wenn die personellen, curricularen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Darüber entscheidet die Gesamtkonferenz nach den durch Rechtsverordnung näher zu regelnden Vorgaben. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Kultusministeriums. §§ 29 bis 34 gelten mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen für die Jahrgangsstufen 11 bis 13 als Bestimmungen für die Jahrgangsstufen 10 bis 12 anzuwenden sind.

§ 25 Gesamtschulen

(1) Um den Übergang zwischen Schulstufen und Schulformen zu erleichtern und das Bildungsangebot zu erweitern, können Schulen verschiedener Bildungsgänge in Gesamtschulen zu einer pädagogischen, organisatorischen und räumlichen Einheit zusammengefasst werden. Sie erteilen die Abschlüsse und Berechtigungen, die in den zusammengefassten Schulen erworben werden können. Gesamtschulen können schulformbezogen (kooperativ) oder schulformübergreifend (integriert) gegliedert werden. Soweit bestehende Schulanlagen genutzt werden, kann auf eine räumliche Einheit verzichtet werden.

(2) Die Gesamtschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.

(3) Die Gesamtschule beginnt in der Regel mit Jahrgangsstufe 5 und endet mit der Jahrgangsstufe 10. § 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 26 Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule

(1) In der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule sind die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium pädagogisch und organisatorisch in einer Schule verbunden. Diese Schulformen werden als aufeinander bezogene Schulzweige geführt, die ein Höchstmaß an Kooperation und Durchlässigkeit der Bildungsgänge sichern. § 23 Abs. 8 bis 10 gilt für die Schulzweige der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule entsprechend.

(2) Die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule kann in den Jahrgangsstufen 5 und 6 mit einer Förderstufe beginnen. Auf Grund eines Beschlusses der Schulkonferenz, der mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder zu fassen ist, kann die Förderstufe durch eine schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 ersetzt oder ergänzt werden. § 23 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) § 24 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 27 Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule

(1) In der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule wird das Bildungsangebot der in ihr zusammengefassten Schulformen integriert. Sie ermöglicht es den Schülerinnen und Schülern, in individueller Bestimmung des Bildungsweges die Bildungsgänge nach § 12 zu verfolgen. Ihre Unterrichtsorganisation ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Interessen durch Unterricht in gemeinsamen Kerngruppen und Kursen, die nach Anspruchshöhe, Begabung und Neigung differenziert werden.

(2) Die Fachleistungsdifferenzierung erfolgt auf zwei oder auf drei Anspruchsebenen. Sie beginnt in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in der ersten Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7, in den Fächern Physik und Chemie in der Jahrgangsstufe 9. Die Gesamtkonferenz entscheidet darüber, auf welchen Anspruchsebenen die Fachleistungsdifferenzierung erfolgt. Sie kann beschließen,

  1. den Beginn der Fachleistungsdifferenzierung in dem Fach Mathematik und in der ersten Fremdsprache frühestens auf das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 vorzuverlegen,
  2. die Fachleistungsdifferenzierung im Fach Mathematik mit der Jahrgangsstufe 8 und im Fach Deutsch spätestens mit der Jahrgangsstufe 9 zu beginnen,
  3. das Fach Biologie ab der Jahrgangsstufe 9 in die Fachleistungsdifferenzierung einzubeziehen oder von der Fachleistungsdifferenzierung in einem der Fächer Physik und Chemie abzusehen.

In Einzelfällen kann zur Erprobung eines besonderen pädagogischen Konzepts mit Zustimmung des Staatliches Schulamtes von einer Kursdifferenzierung, die erste Fremdsprache ab der Jahrgangsstufe 7 und das Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8 ausgenommen, abgesehen werden.

(3) Die Gesamtkonferenz trifft ihre Entscheidungen auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption; sie überprüft diese Entscheidungen regelmäßig im Rahmen der Fortschreibung des Schulprogramms. Umstufungen sollen je Fach nicht häufiger als einmal im Schulhalbjahr durchgeführt werden. Wenn die Eltern der vorgesehenen Ersteinstufung oder Umstufung widersprechen, ist zunächst ihr Wunsch zu berücksichtigen; die Schule entscheidet nach einer Beobachtung von einem halben Schuljahr endgültig.

§ 28 Nähere Ausgestaltung der Mittelstufe (Sekundarstufe I)

(1) Die Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) werden durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet. Insbesondere sind die Voraussetzungen näher zu bestimmen, unter denen am Ende des zehnten Hauptschuljahres ein Mittlerer Abschluss erworben und der Bildungsgang des Gymnasiums in der Mittelstufe um eine Jahrgangsstufe verkürzt werden kann.

(2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass der Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses und des Mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) an das Bestehen einer schriftlichen und mündlichen Prüfung mit landesweit einheitlichen Anforderungen geknüpft wird.