TSG

Das Transsexuellengesetz (TSG)

 Gesetz ¸ber die Ÿnderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugeh–rigkeit in
                                                 besonderen F”llen

                                          (Transsexuellengesetz - TSG)

                                                  Vom 10. September 1980
                                      ( Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil I, Seite 1654ff )
                                                             

                                                      Erster Abschnitt

                                            Ÿnderung der Vornamen

ß 1 Voraussetzungen

(1) Die Vornamen einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Pr”gung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen
Geschlecht als zugeh–rig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ”ndern, wenn 1. sie Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist oder wenn sie als Staatenloser oder heimatloser Ausl”nder ihren gew–hnlichen Aufenthalt oder als Asylberechtigter oder ausl”ndischer Fl¸chtling ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und 2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daþ sich ihr Zugeh–rigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ”ndern wird.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller k¸nftig f¸hren will.

ß 2 Zust”ndigkeit

(1) F¸r die Entscheidung ¸ber Antr”ge nach ß 1 sind ausschlieþlich die Amtsgerichte zust”ndig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfaþt insoweit den Bezirk des Landgerichts. Haben am Orte des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zust”ndige Amtsgericht, soweit nicht das zust”ndige Amtsgericht am Sitz des Landgerichts schon allgemein durch Landesrecht bestimmt ist. Die Landesregierung kann auch bestimmen, daþ ein Amtsgericht f¸r die Bezirke mehrerer Landgerichte zust”ndig ist. Sie kann die Erm”chtigungen nach Satz 3 und 4 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung ¸bertragen.
(2) ÷rtlich zust”ndig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder, falls ein solcher im Geltungsbereich dieses Gesetzes fehlt, seinen gew–hnlichen Aufenthalt hat; maþgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag eingereicht wird. Ist der Antragsteller Deutscher und hat er im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder Wohnsitz noch gew–hnlichen Aufenthalt, so ist das Amtsgericht Sch–neberg in Berlin zust”ndig; es kann die Sache aus wichtigen Gr¸nden an ein anderes Gericht abgeben; die Abgabeverf¸gung ist f¸r dieses Gericht bindend.

ß 3 Verfahrensf”higkeit, Beteiligte

(1) F¸r eine gesch”ftsunf”hige Person wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter gef¸hrt. Der gesetzliche Vertreter bedarf f¸r einen Antrag nach ß 1der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

(2) Beteiligte des Verfahrens sind nur
1. der Antragsteller
2. der Vertreter des –ffentlichen Interesses.

(3) Der Vertreter des –ffentlichen Interesses in Verfahren nach diesem Gesetz wird von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt.

ß 4 Gerichtliches Verfahren

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes ¸ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem
Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Gericht h–rt den Antragsteller pers–nlich an.

(3) Das Gericht darf einem Antrag nach ß 1 nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei Sachverst”ndigen eingeholt hat, die auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen der Transsexualit”t ausreichend vertraut sind. Die Sachverst”ndigen m¸ssen unabh”ngig voneinander t”tig werden; in ihren Gutachten haben sie auch dazu Stellung zu nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugeh–rigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ”ndern wird.

(4) Gegen die Entscheidung, durch die einem Antrag nach ß 1 stattgegeben wird, steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung wird erst
mit Rechtskraft wirksam.

ß 5 Offenbarungsverbot

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers ge”ndert werden, rechtskr”ftig, so d¸rfen die zur Zeit der Entscheidung gef¸hrten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daþ besondere Gr¸nde des –ffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der fr¸here Ehegatte, die Eltern, die Groþeltern und die Abk–mmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies f¸r die F¸hrung –ffentlicher B¸cher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht f¸r Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach ß 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach ß 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach ß 1 maþgebend waren; gleiches gilt f¸r den Eintrag einer Totgeburt.

ß 6 Aufhebung auf Antrag

(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers ge”ndert worden sind, ist auf seinen Antrag vom Gericht aufzuheben, wenn er sich wieder dem in seinem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht als zugeh–rig empfindet.

(2) Die ßß 2 bis 4 gelten entsprechend. In der Entscheidung ist auch anzugeben, daþ der Antragsteller k¸nftig wieder die Vornamen f¸hrt, die er zur Zeit der Entscheidung, durch welche seine Vornamen ge”ndert worden sind, gef¸hrt hat. Das Gericht kann auf Antrag des Antragstellers diese Vornamen ”ndern, wenn dies aus schwerwiegenden Gr¸nden zum Wohl des Antragstellers erforderlich ist.

ß 7 Unwirksamkeit

(1) Die Entscheidung, durch welche die Vornamen ge”ndert worden sind, wird unwirksam, wenn
1. nach Ablauf von dreihundertzwei Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung ein Kind des Antragstellers geboren wird, mit dem Tag der Geburt des Kindes, oder 2. bei einem nach Ablauf von dreihundertzwei Tagen nach der Rechtskraft der Entscheidung geborenen Kind die Abstammung von dem Antragsteller anerkannt oder gerichtlich festgestellt wird, mit dem Tag, an dem die Anerkennung wirksam oder die Feststellung rechtskr”ftig wird, oder 3. der Antragsteller eine Ehe schlieþt, mit der Abgabe der Erkl”rung nach ß 13 des Ehegesetzes.

(2) der Antragsteller f¸hrt k¸nftig wieder die Vornamen, die er zur Zeit der Entscheidung, durch die seine Vornamen ge”ndert worden sind, gef¸hrt hat. Diese Vornamen sind 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 in das Geburtenbuch, bei einer Totgeburt in das Sterbebuch, 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das im Anschluþ an die Eheschlieþung anzulegende Familienbuch einzutragen.

(3) In F”llen des Absatzes 1 Nr.1 kann das Gericht die Vornamen das Antragstellers auf dessen Antrag wieder in die Vornamen ”ndern, die er bis zum
Unwirksamwerden der Entscheidung gef¸hrt hat, wenn festgestellt ist, daþ das Kind nicht von dem Antragsteller abstammt, oder aus sonstigen schwerwiegenden Gr¸nden anzunehmen ist, daþ der Antragsteller sich weiter dem nicht seinem Geburtseintrag entsprechenden Geschlecht als zugeh–rig
empfindet. Die ßß 2, 3, 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie ß 5 Abs. 1 gelten entsprechend.

                                                     Zweiter Abschnitt

                                  Feststellung der Geschlechtszugeh–rigkeit

ß8 Voraussetzungen

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Pr”gung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugeh–rig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daþ sie als dem anderen Geschlecht zugeh–rig anzusehen ist, wenn sie
1. die Vorausetzungen des ß 1 Abs. 1 bis 3 erf¸llt,
2. nicht verheiratet ist,
3. dauernd fortpflanzungsunf”hig ist und
4. sich einem ihre ”uþeren Geschlechtsmerkmale ver”ndernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Ann”herung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller k¸nftig f¸hren will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von ß 1 ge”ndert worden sind.

ß 9 Gerichtliches Verfahren

(1) Kann dem Antrag nur deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller sich einem seine ”uþeren Geschlechtsmerkmale ver”ndernden operativen Eingriff noch nicht unterzogen hat, noch nicht dauernd fortpflanzungsunf”hig ist oder noch verheiratet ist, so stellt das Gericht dies vorab fest. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu.

(2) Ist die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unanfechtbar und sind die dort genannten Hindernisgr¸nde inzwischen entfallen. so trifft das Gericht die Endentscheidung nach ß 8. Dabei ist es an seine Feststellungen in der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gebunden.

(3) Die ßß 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend; die Gutachten sind auch darauf zu erstrecken, ob die Voraussetzungen nach ß 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 vorliegen. In der Entscheidung auf Grund von ß 8 und in der Endentscheidung nach Absatz 2 sind auch die Vornamen des Antragstellers zu ”ndern, es sei denn, daþ diese bereits auf Grund von ß 1 ge”ndert worden sind.

ß 10 Wirkungen der Entscheidung

(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daþ der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugeh–rig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abh”ngigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) ß 5 gilt sinngem”þ.

ß 11 Eltern-Kind-Verh”ltnis

Die Entscheidung, daþ der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugeh–rig anzusehen ist, l”þt das Rechtsverh”ltnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unber¸hrt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommenen sind. Gleiches gilt im Verh”ltnis zu den Abk–mmlingen dieser Kinder.

ß 12 Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen

(1) Die Entscheidung, daþ der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugeh–rig anzusehen ist, l”þt seine bei Rechtskraft der Entscheidung bestehenden Anspr¸che auf Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen unber¸hrt. Bei einer sich unmittelbar anschlieþenden Leistung aus dem selben Rechtsverh”ltnis ist, soweit es hierbei auf das Geschlecht ankommt, weiter von den Bewertungen auszugehen, die den Leistungen bei Rechtskraft der Entscheidung zugrunde gelegen haben.

(2) Anspr¸che auf Leistung aus der Versicherung oder Versorgung eines fr¸heren Ehegatten werden durch die Entscheidung, daþ der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugeh–rig anzusehen ist, nicht begr¸ndet.

                                                      Dritter Abschnitt

                                             Ÿnderung von Gesetzen

ß 13 Ÿnderung des Rechtspflegergesetzes

In ß 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt ge”ndert durch ß 174 Abs.4 des Bundesberggesetzes vorn 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), wird nach der Nummer 20 eingef¸gt:
"20 a. die Genehmigung nach ß 3 Abs. 1 Satz 3 sowie nach ß 6 Abs.2 Satz 1, ß 7 Abs. 3 Satz 2 und ß 9 Abs.3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit ß 3 Abs.1 Satz 3, des Gesetzes ¸ber die Ÿnderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugeh–rigkeit in besonderen F”llen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654);".

ß 14 Ÿnderung der Kostenordnung

In die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, GIiederungsnummer 361 - 1, ver–ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge”ndert durch Artikel II ß 32 Sozialgesetzbuch (SGB) - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), wird nach ß 128 eingef¸gt:

"ß 128a Ÿnderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechtszugeh–rigkeit in besonderen F”llen

(1) In Verfahren nach dem Gesetz ¸ber die Ÿnderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugeh–rigkeit in besonderen F”llen vom 10.September 1980 (BGBl. I S. 1654) wird erhoben
1.das Doppelte der vollen Geb¸hr
a) f¸r die Ÿnderung der Vornamen nach ß 1 des Gesetzes,
b) f¸r die Aufhebung dar Entscheidung, durch welche die Vornamen ge”ndert worden sind, nach ß 6 des Gesetzes,
c) f¸r die Feststellung, daþ der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugeh–rig anzusehen ist, nach ß 8 oder ß 9 Abs. 2 des Gesetzes; eine nach Nummer 2 entstandene Geb¸hr wird angerechnet,
d) f¸r die Aufhebung der Feststellung, daþ der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugeh–rig anzusehen ist, nach ß 9 Abs. 3 in Verbindung mit ß 6 des
Gesetzes;
2. das Eineinhalbfache der vollen Geb¸hr
f¸r die Feststellung nach ß 9 Abs. 1 des Gesetzes.

(2) Der Gesch”ftswert bestimmt sich nach ß 30 Abs. 2." ß 15 Ÿnderung des Personenstandsgesetzes

Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211 - 1 , ver–ffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge”ndert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749), wird wie folgt ge”ndert:
1. In ß 30 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten "der Personenstand" ein Komma und die Worte "die Angabe des Geschlechts" eingef¸gt. 2. An ß 61 wird folgender Absatz 4 angef¸gt:
"(4) Sind bei einer Person auf Grund des Gesetzes ¸ber die Ÿnderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugeh–rigkeit in besonderen F”llen
vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) die Vornamen ge”ndert oder festgestellt worden, daþ diese Person als dem anderen Geschlecht zugeh–rig anzusehen ist, so darf nur Beh–rden und der betroffenen Person selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist die betroffene Person in einem Familienbuch eingetragen, so gilt hinsichtlich des sie betreffenden Eintrags f¸r die Einsichtnahme in das Familienbuch und f¸r die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus diesem Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Beschr”nkungen entfallen mit dem Tod dieser Person; ß 5 Abs. 1 und ß 10 Abs. 2 in Verbindung mit ß 5 Abs. 1 des Gesetzes ¸ber die Ÿnderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugeh–rigkeit in besonderen F”llen bleiben unber¸hrt."
3. In ß 62 Abs. 1 Nr.1 werden nach den Worten "des Kindes" die Worte "und sein Geschlecht" eingef¸gt.
4. ß 65 wird wie folgt ge”ndert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angef¸gt:
"(2) Wird im Fall des ß 61 Abs. 4 f¸r die betroffene Person ein Familienbuch gef¸hrt, so kann auf Antrag des fr¸heren Ehegatten, der Eltern, der Groþeltern oder eines Abk–mmlings ein Auszug aus dem Familienbuch erteilt werden, in den Angaben ¸ber die Ÿnderung der Vornamen nicht aufgenommen werden."

                                                      Vierter Abschnitt

                                      Ðbergangs- und Schluþvorschriften

ß 16 Ðbergangsvorschrift

(1) Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des ß 47 des Personenstandsgesetzes wirksam angeordnet, daþ die Geschlechtsangabe im Geburtseintrag einer Person zu ”ndern ist, weil diese Person nunmehr als dem anderen Geschlecht zugeh–rig anzusehen ist, so gelten auch f¸r diese Person die ßß 10 bis 12 dieses Gesetzes sowie ß 61 Abs. 4 und ß 65a Abs. 2 des Personenstandsgesetzes in der Fassung des ß 15 Nr. 2 und 4 dieses Gesetzes.

(2) Ist die Person im Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung verheiratet gewesen und ist ihre Ehe nicht inzwischen f¸r nichtig erkl”rt, aufgehoben oder geschieden worden, so gilt die Ehe mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als aufgel–st. Die Folgen der Aufl–sung bestimmen sich nach den Vorschriften ¸ber die Scheidung.

(3) Hat eine Person vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem nach ß 50 des Personenstandsgesetzes zust”ndigen Gericht beantragt anzuordnen, daþ die Geschlechtsangabe in ihrem Geburtseintrag zu ”ndern ist, weil diese Person nunmehr als dem anderen Geschlecht zugeh–rig anzusehen ist, und ist eine wirksame Anordnung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht ergangen, so hat das damit befaþte Gericht die Sache an das nach ß 9 Abs. 3 in Verbindung mit
ß 2 dieses Gesetzes zust”ndige Gericht abzugeben; f¸r das weitere Verfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

ß 17 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maþgabe des ß 13 Abs. 1 des Dritten Ðberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

ß 18 Inkrafttreten

ß 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5, ß 3 Abs. 3 und 9 Abs. 3 Satz 1, soweit er auf ß 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und ß 3 Abs. 3 verweist, treten am Tage nach der Verk¸ndung in Kraft. Im ¸brigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1981 in Kraft.
 
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