TSG heute
Das Transsexuellengesetz sieht eine -kleine Lösung- (erster Abschnitt:
     Änderung der Vornahmen, §§ 1 bis 7) und eine grosse Lösung- (zweiter
     Abschnitt. Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit, §§ 8 bis 12) vor.
     In beiden Fällen muss sich eine Person seit mindestens 3 Jahren
     aufgrund ihrer -transsexuellen Prägung- nicht mehr dem in ihrem
     Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als
     zugehörig empfinden (§§1 I, 8 I).

     Es muss ferner mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass
     sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr
     ändern wird, und der Antragsteller muss mindestens 25 Jahre als sein (§
     1 I Nrn. 2 und 3, § 8 I Nr. 1). Für die Feststellung der neuen
     Geschlechtszugehörigkeit werden ausserdem als Vorraussetzungen
     verlangt, dass die antragstellende Person nicht verheiratet ist, dauernd
     fortpflanzungsunfähig ist und sich einen ihre äusseren
     Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen
     hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des
     anderen Geschlechts erreicht worden ist (§ 8 I Nrn. 2 bis 4).
     Hierzu ein Nachtrag: Die Altersklausel von 25 Jahren wurde
     aufgehoben.

     Zuständig sind ausschliesslich Amtsgerichte (§§ 2 I, 9 III). Das
     gerichtliche Verfahren unterliegt den Vorschriften des Gesetzes über
     die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 4 I, 9 III). Das
     Gericht hört den Antragsteller persönlich an (§§ 4 II, 9 III). Es darf einem
     Antrag nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei unabhängig
     voneinander tätig werdenden Sachverständigen eingeholt hat, die
     aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung mit den
     besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut
     sind (§§ 4 III, 9 III). Bei der Änderung der Vornahmen haben die
     Sachverständigen insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob sich
     nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das
     Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher
     Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.

     Bei der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit haben sich die
     Gutachten auch darauf zu erstrecken, ob die Vorraussetzungen nach §
     8 I Nr. 3 (Fortpflanzungsunfähigkeit) und Nr. 4 (operativer Eingriff)
     vorliegen.

     Die hier nicht dargestellten Bestimmungen regeln Verfahrensfähigkeit
     und Beteiligte (§ 3), Offenbahrungsverbot (§ 5), Aufhebung (§ 6),
     Unwirksamkeit (§ 7) sowie Wirkungen der Entscheidung (§ 10),
     ElternKind-Verhältnis (§ 11) sowie Ansprüche auf Renten und
     vergleichbare wiederkehrende Leistungen (§ 12).

     Der dritte Abschnitt (§§ 13 bis 15) betrifft die Änderung von Gesetzen
     (Rechtspflegergesetz, Kostenordnung, Personenstandgesetz). Der
     vierte Abschnitt (§§ 16 bis 18) enthält Übergangs- und Schlussvorschriften.
Die Autorin Rechtliches
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