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Das Transsexuellengesetz sieht eine -kleine Lösung- (erster Abschnitt:
Änderung der Vornahmen, §§ 1 bis 7) und eine grosse Lösung- (zweiter
Abschnitt. Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit, §§ 8 bis 12) vor.
In beiden Fällen muss sich eine Person seit mindestens 3 Jahren
aufgrund ihrer -transsexuellen Prägung- nicht mehr dem in ihrem
Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als
zugehörig empfinden (§§1 I, 8 I).
Es muss ferner mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass
sich das Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr
ändern wird, und der Antragsteller muss mindestens 25 Jahre als sein (§
1 I Nrn. 2 und 3, § 8 I Nr. 1). Für die Feststellung der neuen
Geschlechtszugehörigkeit werden ausserdem als Vorraussetzungen
verlangt, dass die antragstellende Person nicht verheiratet ist, dauernd
fortpflanzungsunfähig ist und sich einen ihre äusseren
Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen
hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des
anderen Geschlechts erreicht worden ist (§ 8 I Nrn. 2 bis 4).
Hierzu ein Nachtrag: Die Altersklausel von 25 Jahren wurde
aufgehoben.
Zuständig sind ausschliesslich Amtsgerichte (§§ 2 I, 9 III). Das
gerichtliche Verfahren unterliegt den Vorschriften des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 4 I, 9 III). Das
Gericht hört den Antragsteller persönlich an (§§ 4 II, 9 III). Es darf einem
Antrag nur stattgeben, nachdem es die Gutachten von zwei unabhängig
voneinander tätig werdenden Sachverständigen eingeholt hat, die
aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung mit den
besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut
sind (§§ 4 III, 9 III). Bei der Änderung der Vornahmen haben die
Sachverständigen insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob sich
nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das
Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.
Bei der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit haben sich die
Gutachten auch darauf zu erstrecken, ob die Vorraussetzungen nach §
8 I Nr. 3 (Fortpflanzungsunfähigkeit) und Nr. 4 (operativer Eingriff)
vorliegen.
Die hier nicht dargestellten Bestimmungen regeln Verfahrensfähigkeit
und Beteiligte (§ 3), Offenbahrungsverbot (§ 5), Aufhebung (§ 6),
Unwirksamkeit (§ 7) sowie Wirkungen der Entscheidung (§ 10),
ElternKind-Verhältnis (§ 11) sowie Ansprüche auf Renten und
vergleichbare wiederkehrende Leistungen (§ 12).
Der dritte Abschnitt (§§ 13 bis 15) betrifft die Änderung von Gesetzen
(Rechtspflegergesetz, Kostenordnung, Personenstandgesetz). Der
vierte Abschnitt (§§ 16 bis 18) enthält Übergangs- und Schlussvorschriften. |