Walter Keim, Email: wkeim@online.no
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 25.10.01
An den Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
D-11011 Berlin
Petition
2-14-15-21260-040503: Stärkung der Patientenrechte auf Einsicht, Antworten
auf Beschwerden und Information über eigene Rechte
Sehr geehrter Herr Hauck,
mit Bezug auf Artikel 17 des GG nach der der
Petitionsausschuss auch zuständig ist für die Behandlung der
Bitten zur Bundesgesetzgebung und mit Bezug auf die
Verfahrensordnung des Petitionsausschusses übersende ich
folgendes:
Diese Petition betrifft folgende Rechte im Bereich des
Sozialgesetzbuches und gegenüber Ärzten:
1.Recht auf Akteneinsicht.
2.Recht auf Rechtsbelehrungen und Information über eigene Rechte.
3.Recht auf Antworten auf Klagen.
4.Recht auf Berichtigung
Aufgrund der Bundesgesetze war der Petitionsausschuss des
Landtages nicht in der Lage meiner Petition 12/6907 voll zu
entsprechen. Bitte überzeugen Sie sich selbst anhand des
norwegische Verwaltungsgesetzes: http://home.online.no/~wkeim/verwaltungsgesetz.htm (Englisch:
http://www.ub.uio.no/ujur/ulovdata/lov-19670210-000-eng.pdf
oder Norwegisch: http://www.lovdata.no/all/nl-19670210-000.html)
und Öffentlichkeitsgesetz: http://home.online.no/~wkeim/oeffentlichkeitsgesetz.htm, (Norwegisch:
http://www.lovdata.no/all/nl-19700619-069.html),
Norwegischen Heilberufsgesetz: http://home.online.no/~wkeim/heilberufsgesetz.htm,
English (html)), Norwegisch: http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-064.html),
Arztgesetz: http://home.online.no/~wkeim/arztgesetz.htm
(in Englisch:
http://www.ub.uio.no/ujur/ulovdata/lov-19800613-042-eng.pdf),
Patientenrechtsgesetz: http://home.online.no/~wkeim/patientenrechtsgesetz.htm
(English (html),
Norwegisch: http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-063.html),
dass in einem zivilisierten Staat diese Rechte gewährt
werden. Das zeigt diese Übersicht von Gesetzen anderer
Staaten: http://home.online.no/~wkeim/patients.htm.
Übersetzte Auszüge sind diesem Brief beigelegt.
Der Bundesgesetzgeber hat den Verfassungsauftrag der Neuordnung
des Lebens nach demokratischen Regeln (was Akteneinsicht,
Rechtsbelehrungen, Recht auf Antworten und Berichtigungen angeht)
nicht ausgeführt und ich fordere ihn deshalb auf das nachzuholen.
Da Sie bedauerlicherweise am 12.4.00 mein Anliegen als Klage
gegen den Petitionsausschuss des Landtages Baden-Württemberg
verstehen, lassen Sie mich präzisieren: Ich bin sehr zufrieden,
dass der Landtag Baden-Württembergs trotz unzureichender Gesetze
die AOK gerügt hat, ich kritisiere das Versagen des
Bundesgesetzgebers (im Bereich der Ärzte ein völliges Versagen)
selbstverständliche Bürgerrechte gesetzlich zu sichern. Die
Beratungspflicht nach § 7 SGB XI umfasst nur die Leistungen und
nicht z. B. Klagerechte. In § 17 SGB I sind keine konkreten
Zeiten genannt wie z. B. 1 Monat im norwegischen
Verwaltungsgesetz § 11a. Der § 25 Abs. SGB X war nicht gut
genug um Einsicht in die falschen Äußerungen der Sachbearbeiter
im Zuge des Dienstaufsichtsbeschwerde zu bekommen. Dass es sich
dabei um keine "internen Papiere" handelt, zeigt ihre
Vorlage beim Sozialgericht, das diese Rechte alle (wie auch die
norwegischen Verwaltungsgesetze) anerkennt.
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Sozialdaten nach § 84
SBG X möglich. Weiter gibt es bei Sozialdaten Klagemöglichkeiten
durch kostenlose Sozialgerichtsverfahren mit Vorverfahren in AOK
Widerspruchsausschüssen nach SGG. Sowohl die Berichtigung als
auch Klagemöglichkeiten fehlen Ärzten gegenüber.
Die skandalöse Entscheidung der Ärztekammer Nordwürttemberg
vom 23.10.00 zeigt dass die Patienten im vorgerichtlichen Bereich
in Deutschland (im Gegensatz zu Skandinavien und deutschen
Gerichtsverfahren) völlig rechtlos sind. Das Sozialministerium
Baden-Württemberg hat am 16.10.01 darauf hingewiesen, dass
"die Landesärztekammer bereits umfassend Stellung genommen
hat". Außerdem findet eine Fachaufsicht in
Selbstverwaltungsangelegenheiten nicht statt. Dass objektive
Krankenunterklagen vom Arzt noch fehlen wird nicht wahrgenommen.
Patientenrechte, die nicht in der Berufsordnung vorkommen werden
ignoriert. Um die eigene Untätigkeit plausibel erscheinen zu
lassen wurde zusätzlich die Klage falsch dargestellt, die
Rechtsaufsicht nach § 8 des Heilberufsgesetzes nicht ausgeführt
und das Beschwerderecht nach GG Artikel 17 missachtet.
Das haben die Gesetzgeber der Bundes und der Länder zu
verantworten, da eine unabhängige Beschwerdestelle fehlt. Außerdem
sind subjektive Urteile der Ärzte von der Einsicht ausgenommen, was
gegen Artikel
19 der Menschenrechtserklärung der UNO und Artikel
10 des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin:
http://conventions.coe.int/Treaty/en/Treaties/Html/164.htm#A-10
("Everyone is entitled to know any information
collected about his or her health") verstößt. Deutschland ist dem Internationalen
Pakt über bürgerliche und politische Rechte: http://www.uni-potsdam.de/u/mrz/un/int-bill/ipbprde.htm
beigetreten und verletzt damit die im Artikel 19 Absatz
(2) enthaltene Informationsfreiheit. Das
Berichtigungsrecht ist sehr eingeschränkt, verglichen mit
Norwegen und deutschen Gerichtsverfahren.
Der Europarat hat in der "Recommendation Rec (2000) 5 Health and Quality og life": http://www.social.coe.int/en/qoflife/recomm/R(00)5.htm empfohlen die Patienten und ihre Organisationen an den Entscheidungen und der Durchführung der Gesundheitsfürsorge zu beteiligen. Unter andrem verletzt Deutschland das Recht des Punktes 15 auf individuelle Klagen an unabhängige Organe. Auch die Fünfte Konferenz der europäischen Gesundheitsminister in Warschau am 7- 8 November 1996 "Patients' rights and Patients choice": http://www.social.coe.int/en/qoflife/publi/warsaw.htm wünschte die Stärkung der Patientenrechte.
Im § 2 (3) der ärztlichen Berufsordnung dürfen Ärzte "hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegen nehmen".
Damit erheben Ärzte sich selber zu Halbgöttern in Weiß, was natürlich der Selbstbestimmung des Patienten nach Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes entgegen steht,
das heißt also der Arzt muss diese Selbstbestimmung nur dann respektieren, wenn der Patient auch ein Arzt ist. Für Krankenakten auf Datenträgern in Krankenhäusern
gilt das Bundesdatenschutzgesetz BDSG. Die darin enthaltene informelle Selbstbestimmung (Einsicht in alles auch subjektive Wertungen, Recht auf Löschung, Berichtigung
und Gegendarstellung) kommen in der ärztlichen Berufsordnung nicht vor und wird ignoriert. Der Gesetzgeber hat als Nichtarzt den Ärzten gewissermaßen keine Vorschriften
zu machen, wenn was nicht in ihr pateranalistisches Weltbild passt. Die Solidargemeinschaft der Versicherten finanziert das teuerste Gesundheitswesen pro Kopf in der EU
(ca. 550 Milliarden Mark jährlich), aber bei der Qualität der Leistungen landet Deutschland im Vergleich mit anderen EU Staaten im unteren Drittel:
http://www.vz-nrw.de/SES79823442/doc1293A siehe auch das Jahresgutachten des Sachverständigenrates 200/2001:
http://www.svr-gesundheit.de/gutacht/sogu00/kurzf00.pdf,
siehe auch World
Health Report 2000: Platz
25. Wo bleibt das Geld, das nicht bei den Patienten als Leistung ankommt?
Mit diesem Geld werden unter anderem die Ärztekammern finanziert. Dort werden für die Behandlung von Patientenbeschwerden Juristen angestellt. Wie praktisch: den Ärzten
haben sie als Nichtärzte nichts zu sagen, sie können aber durch vordemokratische Privilegien (z. B. keine Einsicht in ihre Machenschaften) und finanzielle
Ressourcen einfach
berechtigte Patientenbeschwerden abweisen. Wie können die Bundesländer denen hoheitliche Aufgaben übertragen?
Akteneinsichtsverweigerungen vom 22.6.99 (in Entgegnungen der
Dienstaufsichtsbeschwerde) und am 11.4.98 (in die Begründung der
Einstufung in Pflegestufe I) wurden vom Petitionsausschuss des
Landtages gutgeheißen, da "deren Kenntnis (nicht) zur
Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen
erforderlich ist". Das geschah, da das Sozialgesetzbuch von
der falschen obrigkeitsstaatlichen Vorstellung aus geht, dass der
Patient die Akteneinsicht begründen muss, anstatt der
demokratischen (norwegischen)
Prinzip zu folgen, dass der Staat (AOK) begründen muss, warum er
keinen Einsicht zulassen wird.
Rechtsbelehrungsverweigerungen vom 8.4.99 und 13.12.97 wurden vom
Petitionsausschuss nicht wahrgenommen, da der Obrigkeitsstaat (hier
vertreten durch Sozialversicherung nach SGB) keine Verpflichtung
hat, Bürgern ihre Beschwerdemöglichkeiten mitzuteilen.
Der Gesetzgeber von Nationalstaaten ist souverän und frei.
Genauso wie die skandinavischen Gesetzgeber bestimmen konnten dass 100
% ihrer Bürger diese Rechte bekommen, können deutsche
Gesetzgeber 99% der Bürger (diejenigen die nicht vor Gericht
ziehen) davon ausschließen. Aber bei der völligen
Rechtlosigkeit im vorgerichtlichen Bereich gegenüber Ärzten,
sich selber als vorbildlichen Rechtsstaat zu feiern ist ein
schlechter Witz.
Da ihr Schreiben vom 12.4.00 die Voraussage enthält, dass der
"Deutsche Bundestag ... nicht helfen kann", wird auf
die Begründungspflicht des § 7.14.8 und 7.14.7 (Abschluss des
Verfahrens) der "Grundsätze des Petitionsausschusses über
die Behandlung von Bitten und Beschwerden" hingewiesen und
ich fordere deshalb eine Begründung für Ihre Untätigkeit.
Diese Petition ist im Internet unter der Adresse:
http://home.online.no/~wkeim/petition4.htm
publiziert, wo auch die Antwort hinkommt.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Keim
Kopie: Petitionsausschuss des Landtages Baden-Württemberg
Ältere Entwürfe, Version: 0.0, 0.1, 0.2, 0.3, 0.4, 0.5.
Diese Internetpublikation ist ein "Hearing". Gerne
nehme ich deshalb Kommentare entgegen: wkeim@online.no
Anhang: Heilberufsgesetz: http://home.online.no/~wkeim/heilberufsgesetz.htm
Verwaltungsgesetz: http://home.online.no/~wkeim/verwaltungsgesetz.htm
(gilt auch für Klagen im Gesundheitsbereich)
Patientenrechtsgesetz: http://home.online.no/~wkeim/patientenrechtsgesetz.htm
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Empfangsbestätigung. Zusatz . Antwort.
Einspruch gegen den vorzeitigen Abschluss des Verfahrens. Beschlussvorschlag: Ist internationales Niveau unerreichbar? Den Beschluss des Bundestages lautet Abschluss.
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Unterstützt die Stärkung der Patientenrechte, mit
folgender Email an das Bundesministerium für Gesundheit (hier
klicken):
Ich unterstütze die Stärkung der Patientenrechte. Die
Regelungen zum Patientenschutz sind bisher unübersichtlich in
vielen Gesetzen und Gerichtsentscheidungen verstreut und deshalb
für den Patienten schwer zu handhaben. Deshalb unterstützen
viele Beteiligten Bestrebungen, die Rechte des Patienten
einheitlich und übersichtlich zu regeln. Dies würde zur
Rechtsicherheit aller Beteiligten im Gesundheitswesen beitragen.
Die Bundesregierung sollte nun einlösen, was sie selbst zu
Zeiten ihrer Bundestagsopposition gefordert hat: Die Rechte von
Patienten müssen verbessert werden. Dazu ist ein eigenes
Patientenschutzgesetz geeignet.
(Natürlich kann dieser Text im Email Programm beliebig geändert
und ergänzt werden).
PS: Auf diese Seite können Sie gerne linken. Ich übernehme keine Gewähr für
die Richtigkeit der von mir gegebenen Informationen.
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