Walter Keim, Email: wkeim@online.no
Torshaugv. 2 C
N-7020 Trondheim, den 25.10.01

An den Petitionsausschuss des
Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
D-11011 Berlin

Petition 2-14-15-21260-040503: Stärkung der Patientenrechte auf Einsicht, Antworten auf Beschwerden und Information über eigene Rechte 

Sehr geehrter Herr Hauck,

mit Bezug auf Artikel 17 des GG nach der der Petitionsausschuss auch zuständig ist für die Behandlung der Bitten zur Bundesgesetzgebung und mit Bezug auf die Verfahrensordnung des Petitionsausschusses übersende ich folgendes: 

Diese Petition betrifft folgende Rechte im Bereich des Sozialgesetzbuches und gegenüber Ärzten:
1.Recht auf Akteneinsicht.
2.Recht auf Rechtsbelehrungen und Information über eigene Rechte.
3.Recht auf Antworten auf Klagen. 
4.Recht auf Berichtigung

Aufgrund der Bundesgesetze war der Petitionsausschuss des Landtages nicht in der Lage meiner Petition 12/6907 voll zu entsprechen. Bitte überzeugen Sie sich selbst anhand des norwegische Verwaltungsgesetzes: http://home.online.no/~wkeim/verwaltungsgesetz.htm (Englisch: http://www.ub.uio.no/ujur/ulovdata/lov-19670210-000-eng.pdf oder Norwegisch: http://www.lovdata.no/all/nl-19670210-000.html) und Öffentlichkeitsgesetz: http://home.online.no/~wkeim/oeffentlichkeitsgesetz.htm, (Norwegisch: http://www.lovdata.no/all/nl-19700619-069.html), Norwegischen Heilberufsgesetz: http://home.online.no/~wkeim/heilberufsgesetz.htm, English (html)), Norwegisch: http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-064.html), Arztgesetz: http://home.online.no/~wkeim/arztgesetz.htm (in Englisch: http://www.ub.uio.no/ujur/ulovdata/lov-19800613-042-eng.pdf), Patientenrechtsgesetz: http://home.online.no/~wkeim/patientenrechtsgesetz.htm (English (html), Norwegisch: http://www.lovdata.no/all/hl-19990702-063.html), dass in einem zivilisierten Staat diese Rechte gewährt werden. Das zeigt diese Übersicht von Gesetzen anderer Staaten: http://home.online.no/~wkeim/patients.htm. Übersetzte Auszüge sind diesem Brief beigelegt.
Der Bundesgesetzgeber hat den Verfassungsauftrag der Neuordnung des Lebens nach demokratischen Regeln (was Akteneinsicht, Rechtsbelehrungen, Recht auf Antworten und Berichtigungen angeht) nicht ausgeführt und ich fordere ihn deshalb auf das nachzuholen.

Da Sie bedauerlicherweise am 12.4.00 mein Anliegen als Klage gegen den Petitionsausschuss des Landtages Baden-Württemberg verstehen, lassen Sie mich präzisieren: Ich bin sehr zufrieden, dass der Landtag Baden-Württembergs trotz unzureichender Gesetze die AOK gerügt hat, ich kritisiere das Versagen des Bundesgesetzgebers (im Bereich der Ärzte ein völliges Versagen) selbstverständliche Bürgerrechte gesetzlich zu sichern. Die Beratungspflicht nach § 7 SGB XI umfasst nur die Leistungen und nicht z. B. Klagerechte. In § 17 SGB I sind keine konkreten Zeiten genannt wie z. B. 1 Monat im norwegischen Verwaltungsgesetz § 11a. Der § 25 Abs. SGB X war nicht gut genug um Einsicht in die falschen Äußerungen der Sachbearbeiter im Zuge des Dienstaufsichtsbeschwerde zu bekommen. Dass es sich dabei um keine "internen Papiere" handelt, zeigt ihre Vorlage beim Sozialgericht, das diese Rechte alle (wie auch die norwegischen Verwaltungsgesetze) anerkennt. 
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Sozialdaten nach § 84 SBG X möglich. Weiter gibt es bei Sozialdaten Klagemöglichkeiten durch kostenlose Sozialgerichtsverfahren mit Vorverfahren in AOK Widerspruchsausschüssen nach SGG. Sowohl die Berichtigung als auch Klagemöglichkeiten fehlen Ärzten gegenüber.

Die skandalöse Entscheidung der Ärztekammer Nordwürttemberg vom 23.10.00 zeigt dass die Patienten im vorgerichtlichen Bereich in Deutschland (im Gegensatz zu Skandinavien und deutschen Gerichtsverfahren) völlig rechtlos sind. Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat am 16.10.01 darauf hingewiesen, dass "die Landesärztekammer bereits umfassend Stellung genommen hat". Außerdem findet eine Fachaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten nicht statt. Dass objektive Krankenunterklagen vom Arzt noch fehlen wird nicht wahrgenommen. Patientenrechte, die nicht in der Berufsordnung vorkommen werden ignoriert. Um die eigene Untätigkeit plausibel erscheinen zu lassen wurde zusätzlich die Klage falsch dargestellt, die Rechtsaufsicht nach § 8 des Heilberufsgesetzes nicht ausgeführt und das Beschwerderecht nach GG Artikel 17 missachtet.

Das haben die Gesetzgeber der Bundes und der Länder zu verantworten, da eine unabhängige Beschwerdestelle fehlt. Außerdem sind subjektive Urteile der Ärzte von der Einsicht ausgenommen, was gegen Artikel 19 der Menschenrechtserklärung der UNO und Artikel 10 des Übereinkommens über Menschenrechte und Biomedizin: http://conventions.coe.int/Treaty/en/Treaties/Html/164.htm#A-10 ("Everyone is entitled to know any information collected about his or her health") verstößt. Deutschland ist dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte: http://www.uni-potsdam.de/u/mrz/un/int-bill/ipbprde.htm beigetreten und verletzt damit die im Artikel 19 Absatz (2) enthaltene Informationsfreiheit. Das Berichtigungsrecht ist sehr eingeschränkt, verglichen mit Norwegen und deutschen Gerichtsverfahren.

Der Europarat hat in der "Recommendation Rec (2000) 5 Health and Quality og life": http://www.social.coe.int/en/qoflife/recomm/R(00)5.htm empfohlen die Patienten und  ihre Organisationen an den Entscheidungen und der Durchführung der Gesundheitsfürsorge zu beteiligen. Unter andrem verletzt Deutschland das Recht des Punktes 15 auf individuelle Klagen an unabhängige Organe.  Auch die Fünfte Konferenz der europäischen Gesundheitsminister in Warschau am 7- 8 November 1996 "Patients' rights and Patients choice": http://www.social.coe.int/en/qoflife/publi/warsaw.htm wünschte die Stärkung der Patientenrechte.

Im § 2 (3) der ärztlichen Berufsordnung dürfen Ärzte "hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegen nehmen". Damit erheben Ärzte sich selber zu Halbgöttern in Weiß, was natürlich der Selbstbestimmung des Patienten nach Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes entgegen steht, das heißt also der Arzt muss diese Selbstbestimmung nur dann respektieren, wenn der Patient auch ein Arzt ist. Für Krankenakten auf Datenträgern in Krankenhäusern gilt das Bundesdatenschutzgesetz BDSG. Die darin enthaltene informelle Selbstbestimmung (Einsicht in alles auch subjektive Wertungen, Recht auf Löschung, Berichtigung und Gegendarstellung) kommen in der ärztlichen Berufsordnung nicht vor und wird ignoriert. Der Gesetzgeber hat als Nichtarzt den Ärzten gewissermaßen keine Vorschriften zu machen, wenn was nicht in ihr pateranalistisches Weltbild passt. Die Solidargemeinschaft der Versicherten finanziert das teuerste Gesundheitswesen pro Kopf in der EU (ca. 550 Milliarden Mark jährlich), aber bei der Qualität der Leistungen landet Deutschland im Vergleich mit anderen EU Staaten im unteren Drittel: http://www.vz-nrw.de/SES79823442/doc1293A siehe auch das Jahresgutachten des Sachverständigenrates 200/2001: http://www.svr-gesundheit.de/gutacht/sogu00/kurzf00.pdf, siehe auch World Health Report 2000: Platz 25. Wo bleibt das Geld, das nicht bei den Patienten als Leistung ankommt? Mit diesem Geld werden unter anderem die Ärztekammern finanziert. Dort werden für die Behandlung von Patientenbeschwerden Juristen angestellt. Wie praktisch: den Ärzten haben sie als Nichtärzte nichts zu sagen, sie können aber durch vordemokratische Privilegien (z. B. keine Einsicht in ihre Machenschaften) und finanzielle Ressourcen einfach berechtigte Patientenbeschwerden abweisen. Wie können die Bundesländer denen hoheitliche Aufgaben übertragen?

Akteneinsichtsverweigerungen vom 22.6.99 (in Entgegnungen der Dienstaufsichtsbeschwerde) und am 11.4.98 (in die Begründung der Einstufung in Pflegestufe I) wurden vom Petitionsausschuss des Landtages gutgeheißen, da "deren Kenntnis (nicht) zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist". Das geschah, da das Sozialgesetzbuch von der falschen obrigkeitsstaatlichen Vorstellung aus geht, dass der Patient die Akteneinsicht begründen muss, anstatt der demokratischen (norwegischen) Prinzip zu folgen, dass der Staat (AOK) begründen muss, warum er keinen Einsicht zulassen wird.
Rechtsbelehrungsverweigerungen vom 8.4.99 und 13.12.97 wurden vom Petitionsausschuss nicht wahrgenommen, da der Obrigkeitsstaat (hier vertreten durch Sozialversicherung nach SGB) keine Verpflichtung hat, Bürgern ihre Beschwerdemöglichkeiten mitzuteilen.

Der Gesetzgeber von Nationalstaaten ist souverän und frei. Genauso wie die skandinavischen Gesetzgeber bestimmen konnten dass 100 % ihrer Bürger diese Rechte bekommen, können deutsche Gesetzgeber 99% der Bürger (diejenigen die nicht vor Gericht ziehen) davon ausschließen. Aber bei der völligen Rechtlosigkeit im vorgerichtlichen Bereich gegenüber Ärzten, sich selber als vorbildlichen Rechtsstaat zu feiern ist ein schlechter Witz.

Da ihr Schreiben vom 12.4.00 die Voraussage enthält, dass der "Deutsche Bundestag ... nicht helfen kann", wird auf die Begründungspflicht des § 7.14.8 und 7.14.7 (Abschluss des Verfahrens) der "Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden" hingewiesen und ich fordere deshalb eine Begründung für Ihre Untätigkeit. 

Diese Petition ist im Internet unter der Adresse: http://home.online.no/~wkeim/petition4.htm publiziert, wo auch die Antwort hinkommt.

Mit freundlichen Grüßen 

Walter Keim


Kopie: Petitionsausschuss des Landtages Baden-Württemberg

Ältere Entwürfe, Version: 0.0, 0.1, 0.2, 0.3, 0.4, 0.5.

Diese Internetpublikation ist ein "Hearing". Gerne nehme ich deshalb Kommentare entgegen: wkeim@online.no

Anhang: Heilberufsgesetz: http://home.online.no/~wkeim/heilberufsgesetz.htm
Verwaltungsgesetz: http://home.online.no/~wkeim/verwaltungsgesetz.htm (gilt auch für Klagen im Gesundheitsbereich)
Patientenrechtsgesetz: http://home.online.no/~wkeim/patientenrechtsgesetz.htm

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EmpfangsbestätigungZusatz . Antwort.

Einspruch gegen den vorzeitigen Abschluss des Verfahrens. Beschlussvorschlag: Ist internationales Niveau unerreichbar? Den Beschluss des Bundestages lautet Abschluss.

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Unterstützt die Stärkung der Patientenrechte, mit folgender Email an das Bundesministerium für Gesundheit (hier klicken):
Ich unterstütze die Stärkung der Patientenrechte. Die Regelungen zum Patientenschutz sind bisher unübersichtlich in vielen Gesetzen und Gerichtsentscheidungen verstreut und deshalb für den Patienten schwer zu handhaben. Deshalb unterstützen viele Beteiligten Bestrebungen, die Rechte des Patienten einheitlich und übersichtlich zu regeln. Dies würde zur Rechtsicherheit aller Beteiligten im Gesundheitswesen beitragen. Die Bundesregierung sollte nun einlösen, was sie selbst zu Zeiten ihrer Bundestagsopposition gefordert hat: Die Rechte von Patienten müssen verbessert werden. Dazu ist ein eigenes Patientenschutzgesetz geeignet.

(Natürlich kann dieser Text im Email Programm beliebig geändert und ergänzt werden).

PS: Auf diese Seite können Sie gerne linken. Ich übernehme keine Gewähr für die Richtigkeit der von mir gegebenen Informationen.


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