(1) Bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule im Sinne des Art. 56 Abs. 4 der Verfassung des Landes Hessen wirken die Schülerinnen und Schüler durch ihre Schülervertretung eigenverantwortlich mit.
(2) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter nehmen die Interessen der Schülerinnen und Schüler in der Schule, gegenüber den Schulaufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit wahr und üben die Mitbestimmungsrechte der Schülerinnen und Schüler in der Schule aus. Sie können im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen. Veranstaltungen der Schülervertretung auf dem Schulgrundstück oder in anderen Einrichtungen, die regelmäßig schulischen Zwecken dienen, sind Schulveranstaltungen.
(3) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden durch die Schülerinnen und Schüler gewählt und können nur durch sie abgewählt werden.
(4) Die zur näheren Ausführung des Neunten Teils erforderlichen Regelungen, insbesondere zur Wahl der Schülervertretung, ihrer Organisation in der Schule, ihrer verantwortlichen Mitwirkung in der Schule und der Aufsichtsführung bei eigenen Veranstaltungen, werden durch Rechtsverordnung getroffen.
(1) In der Grundstufe (Primarstufe) sind die Schülerinnen und Schüler in die Arbeit der Schülervertretung einzuführen. Die Schülerschaft einer Klasse kann aus ihrer Mitte eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher wählen.
(2) In den Schulen der Mittel- und Oberstufe (Sekundarstufe I und II) wählt die Schülerschaft einer Klasse oder der Gruppe, die in Schulen ohne Klassenverband die Aufgabe der Klasse hat, eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer eines Schuljahres. Diese Schülervertreterinnen und Schülervertreter können an den Klassenkonferenzen mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Die Klassensprecherinnen und -sprecher bilden den Schülerrat der Schule. Dieser wählt aus seiner Mitte die Schulsprecherin oder den Schulsprecher als Vorsitzende oder Vorsitzenden des Schülerrats und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Der Vorstand kann von allen Schülerinnen und Schülern unmittelbar gewählt werden, wenn die Mehrheit der Schülerschaft dies beschließt.
(4) Der Schülerrat an beruflichen Schulen besteht aus den in Teilversammlungen der Berufsschulen zu wählenden Tagessprecherinnen und -sprechern und ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sowie aus den Klassensprecherinnen und -sprechern der beruflichen Vollzeitschule.
(5) Der Schülerrat übt die Mitbestimmungsrechte in der Schule aus. Für die Ausübung gelten die Vorschriften der §§110 bis 112 entsprechend. Die Schulsprecherin oder der Schulsprecher, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie drei weitere Angehörige des Schülerrats können an den Gesamtkonferenzen mit beratender Stimme teilnehmen. An den sonstigen Konferenzen der Lehrkräfte, mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen und solcher Konferenzen, in denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer behandelt werden, können bis zu drei Beauftragte des Schülerrats teilnehmen. § 103 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Konferenzen die Schülervertreterinnen und Schülervertreter, die ihre Pflicht zur Verschwiegenheit verletzen, auf Dauer oder Zeit von der weiteren Teilnahme ausschließen können.
(6) An Schulen mit mindestens fünf Lehrerinnen und Lehrern kann der Schülerrat zu seiner Beratung eine Verbindungslehrerin oder einen Verbindungslehrer und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter wählen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe sind die Verbindungslehrerinnen und -lehrer an dienstliche Weisungen nicht gebunden.
(7) Der Schülerrat hat mindestens einmal im Schuljahr eine Schülerversammlung, an Berufsschulen eine Teilversammlung einzuberufen, die der Unterrichtung und Aussprache über seine Arbeit und über wichtige schulische Angelegenheiten dient. Sie findet während der Unterrichtszeit statt.
(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll dem Schülerrat geeignete Räume und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Zeit zur Verfügung stellen. Dem Schülerrat soll die Benutzung der Schulverwaltungseinrichtungen gestattet werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf in die Arbeit des Schülerrats nur eingreifen, soweit es zur Einhaltung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Beschlüssen der Schulkonferenz erforderlich ist.
(9) Auf Sonderschulen finden Abs. 1 bis 8 Anwendung, soweit die besondere Aufgabenstellung dieser Schulen es nicht ausschließt.
(1) Die Kreis- und Stadtschülerräte werden von jeweils zwei Vertreterinnen und Vertretern des Schülerrats der Schulen, einschließlich der Ersatzschulen, eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer kreisangehörigen Gemeinde, die Schulträger ist, gebildet. Die Vertreterin oder der Vertreter und jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden aus der Mitte des Schülerrats für die Dauer eines Schuljahres gewählt.
(2) Der Kreis- oder Stadtschülerrat wählt aus seiner Mitte die Kreis- oder Stadtschulsprecherin oder den Kreis- oder Stadtschulsprecher als Vorsitzende oder Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Er kann zu seiner Beratung bis zu drei Kreis- oder Stadtverbindungslehrerinnen oder -lehrer wählen. § 122 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Aufgaben des Kreis- oder Stadtschülerrats gilt § 115 entsprechend.
(4) Den Mitgliedern des Kreisschülerrats werden die notwendigen Fahrkosten ersetzt.
(1) Der Landesschülerrat wird von jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kreis- und Stadtschülerräte gebildet. Die Vertreterin oder der Vertreter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden aus der Mitte des Kreis- oder Stadtschülerrats für die Dauer eines Schuljahres gewählt.
(2) Der Landesschülerrat wählt die Landesschulsprecherin oder den Landesschulsprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter als Landesvorstand aus seiner Mitte; bis zu acht weitere Schülerinnen und Schüler können zur Mitarbeit im Landesvorstand gewählt werden. Der Landesvorstand vertritt die schulischen Interessen der Schülerinnen und Schüler aller Schulformen und -stufen gegenüber dem Kultusministerium. Der Landesschülerrat gibt sich im Einvernehmen mit dem Kultusministerium eine Geschäftsordnung.
(3) Der Landesschülerrat wird von dem Landesbeirat der Schülervertretung beraten. Diesem gehören in der Regel fünf Lehrerinnen und Lehrer an, die der Landesschülerrat in der Regel aus dem Kreis der Verbindungslehrerinnen und -lehrer wählt.
(4) Der Landesschülerrat ist anzuhören zu
Das Kultusministerium kann dem Landesschülerrat eine Frist für die Stellungnahme setzen. § 119 Abs. 2 und § 120 gelten entsprechend.
(1) An den Schulen für Erwachsene und an den Fachschulen werden Studierendenvertretungen gewählt. Sind Fachschulen Bestandteil einer beruflichen Schule (§ 43), können die Schülerinnen und Schüler und die Studierenden jeweils mit Mehrheit beschließen, eine gemeinsame Vertretung zu bilden. Auf die Studierendenvertretung sind die §§ 121 bis 124 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Der Zustimmung des Landesstudierendenrats bedürfen die Bestimmungen über Bildungsziele, Bildungsgänge und die Aufnahme in sie, insbesondere in Rahmenplänen und Prüfungsordnungen, soweit sie ausschließlich den Unterricht der von ihm vertretenen Schulen gestalten. § 118 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die in diesem Gesetz über den Neunten Teil hinaus für die Schülervertretung getroffenen Regelungen gelten für die Studierendenvertretung entsprechend.
(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in der Schule ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, soweit die Sicherung des Bildungsauftrages der Schule keine Einschränkungen, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts, des Umfangs und des Gegenstands der Meinungsäußerung innerhalb des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen erfordert. Über notwendige Einschränkungen entscheidet die Lehrerin oder der Lehrer in pädagogischer Verantwortung.
(2) Schülerzeitungen sind Zeitungen, die von Schülerinnen und Schülern geschrieben und für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden. Sie können in der Schule verteilt werden, stehen anders als die von einer bestimmten Schule unter der Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters herausgegebenen Schulzeitung außerhalb der Verantwortung der Schule und unterliegen dem Presserecht sowie den übrigen gesetzlichen Bestimmungen. Das Kultusministerium kann Richtlinien zu den Schüler- und Schulzeitungen erlassen.
(3) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, an der Schule sich in Schülergruppen zu betätigen. Die Betätigung in der Schule kann von der Schulleiterin oder dem Schulleiter eingeschränkt oder verboten werden, wenn es die Sicherung des Bildungsauftrags der Schule erfordert. Den Schülergruppen können Räume und sonstige schulische Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wenn der Schul- und Unterrichtsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Schulkonferenz regelt Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen in der Schule.