Da über Napster urheberrechtlich geschützte
Dateien getauscht wurden, war es nur eine Frage der Zeit bis die
Musikindustrie ein Verfahren gegen Napster eröffnete, was
ja bekanntlich mit der Schließung von Napster, bzw. mit
dem Ende des freien Tauschens endete. Die Begründung hierzu
war folgende: Der Tausch findet nur zwischen den PC´s der
Nutzer statt, aber Napster verwaltete die Dateilisten der einzelnen
Nutzer, bearbeitete deren Anfragen und somit war klar das Napster
zwar kein Urheberrechtliche geschütztes Material bereitstellt,
aber dessen "illegale" Verbreitung fördert.
Was die rechtliche Situation hier in Deutschland
angeht, ist derjenige auf der sicheren Seite der nur seine eigenen
Werke (Musikstücke, Bilder etc.) zum Tausch anbietet. Vom
Urheber zum freien bereitgestellte Demobänder sind in den
meistens auch kein Problem, da diese ja schon vorher zum Download
angeboten wurden. Allerdings gehört die gekaufte CD, die
in den Computer eingelesen wurde defenitiv nicht dazu.
Es ist nach deutschem Urheberrecht-Recht (UrhG)
Paragraf 53, Absatz 1 zulässig, das von rechtmäßig
erworbenen MusikCD´s Kopien angefertigt werden dürfen.
Dafür erhalten die Urheber die umstrittenen Pauschalabgaben.
Allerdings darf man diese Kopie nur zu eigenen Zwecken nutzen,
oder im privaten Kreis, als Geschenk etwa, weitergeben.
Allerdings ist der Begriff "privat"
nicht soweit ausdehnbar das auch öffentliche Tauschbörsen
darunter fallen, worüber sich alle Urheberrechtsexperten
einig sind. Wer Musik oder Videos, die urheberrechtlich geschützt
sind, in einer öffentlichen Tauschbörse anbietet, macht
sich unter Umständen strafbar.
Ob man sich auch strafbar macht wenn man urheberrechtlich
geschützte Dateien über eine Tauschbörse herunterlädt
ist strittig. Einige Juristen sind der Ansicht, das derjenige
der die Dateien anbietet den geistlichen Diebstahl begeht, der
Empfänger also nicht belangt werden kann. Andere Juristen
sind der Ansicht das illegal angebotene Sachen nicht rechtsmäßig
kopiert werden können. Das Herunterladen ist in dem Fall
ja auch ein Kopiervogang. Nach derzeitigem Stand und Wissen des
Auftors gibt es zur Zeit noch keine Gerichtsurteile an denen man
sich orientieren kann, was das Herunterladen von Filmen oder Musik
von Tauschbörsen angeht.